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(c) Fotografie Joachim Rieger

Gewerbeabfallverordnung

Sie umfasst gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle und verstärkt somit die getrennte Erfassung von Abfällen.


Am 01. August 2017 löste die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) die seit 2002 geltende Gesetzgebung ab. Ihr Ziel ist eine stärkere Getrenntsammlung von Abfallfraktionen des gewerblichen Bereichs wie auch der Bau und Abbruchwirtschaft.

Kernpunkte der Gewerbeabfallverordnung
Die Novellierung führt zu neuen Anforderungen sowohl für Abfallerzeuger als auch für Abfallentsorger. So gelten für das Gewerbe und die Bau und Abbruchwirtschaft neue und erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten was ihre anfallenden Abfälle angeht.

Die Dokumentationspflicht:
Neu verlangt wird ausdrücklich das Dokumentieren der Getrennthaltung der oben erwähnten Fraktionen. Die Verwertung und der Verbleib des Abfalls muss dokumentiert und vom Entsorger schriftlich bestätigt werden. Die Dokumentationspflicht wird in der Verordnung beispielhaft beschrieben (Dokument mit Plan/Skizze oder ähnlichem des Abfalllagerbereichs, beabsichtigter Verbleib, eine entsprechende Erklärung des Abfallannehmers was mit dem Abfall passiert und welche Art. Alle Dokumentationsunterlagen sind der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Nichterfüllung der Dokumentationspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. 

Ausnahmen der oben genannten Pflichten:
Eine Befreiung ist möglich bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (gilt für gewöhnliche Siedlungsabfälle wie auch Bau- und Abbruchabfälle).     
Bei einer bereits bestehenden Getrenntsammlungsquote von mindestens 90% darf ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung zugeführt werden.  
Dokumentationspflichten entfallen für Bau- und Abbruchmaßnahmen, wenn die anfallenden Abfälle insgesamt 10 Kubikmeter pro Maßnahme nicht überschreiten.  

Was passiert, wenn die Verordnung nicht umgesetzt wird?
Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR und einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden kann. Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.  

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Letzte Aktualisierung: 19.10.2022

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