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(c) Fotografie Joachim Rieger

Brexit

Das Vereinigte Königreich ist zum 1. Februar 2020 offiziell aus der Europäischen Union ausgeschieden. Der Austritt erfolgte auf Basis des im Oktober 2019 neuverhandelten Austrittsabkommens.


Das Austrittsabkommen regelt, dass für britische Staatsangehörige in Deutschland während des Übergangszeitraumes ab dem 31. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin das Unionsrecht und damit die Freizügigkeitsrechte gelten.

Für die Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf mit ergänzenden neuen Regelungen für die Personen beschlossen, deren Rechte sich aus dem Austrittsabkommen ergeben.

Grundsätzlich sollen dabei die bisher freizügigkeitsberechtigten britischen Staatsangehörigen und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen im Bundesgebiet entsprechend dem Austrittsabkommen eine Rechtsstellung behalten, die der derzeitigen Rechtsstellung sehr ähnlich ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

Sobald die deutschen Regelungen in Kraft getreten sind, werden die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und ihre Familienmitglieder entsprechend über das dann erforderliche Verfahren informiert.

Für britische Einbürgerungsbewerber enthält das in Kraft getretene, sogenannte Brexit-Übergangsgesetz eine Übergangsregelung für diejenigen, die vor Ablauf der Übergangsphase bis Ende 2020 in Deutschland einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Sie sollen ihre bisherige britische Staatsangehörigkeit beibehalten dürfen, auch wenn die Entscheidung über ihre Einbürgerung erst nach Ablauf der Übergangsphase erfolgt und sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt sind.

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Letzte Aktualisierung: 19.10.2022

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