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(c) Fotografie Joachim Rieger

Schornsteinfegerangelegenheiten

Das Schornsteinfegerwesen dient der Prävention in Bezug auf die Feuersicherheit und den Umweltschutz.


Der Rheinisch-Bergische Kreis ist derzeit in 27 Kehrbezirke eingeteilt. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen werden von der Bezirksregierung Köln für einen Zeitraum von sieben Jahren bestellt. Sie nehmen ihre Aufgaben als staatlich beliehene Unternehmende und Dienstleistende wahr.

Die im Rheinisch-Bergischen Kreis Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist u.a. für die Beitreibung von Gebühren für hoheitliche Aufgaben zuständig und setzt erforderliche Schornsteinfegerarbeiten, - wenn nötig - zwangsweise durch.

Das aktuelle Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Zu unterscheiden sind hoheitliche Aufgaben und freie Tätigkeiten (z.B. Kehr- und Überprüfungsarbeiten). Die hoheitlichen Aufgaben sind ausschließlich von den Bevollmächtigten durchzuführen.

Unter hoheitliche Aufgaben fallen:
    - Feuerstättenschau
    - Erlass eines Feuerstättenbescheides
    - Bauabnahme neuer Feuerstätten und Schornsteine
    - Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit
    - Durchführung behördlich angeordneter Ersatzvornahmen
    - Führung des Kehrbuches

Wer Ihre zuständige Bezirksschornsteinfegerin oder Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfeger ist, können Sie hier erfahren.

Für alle auf dem Feuerstättenbescheid festgesetzten zu erledigenden Arbeiten können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen.

Ob der mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Schornsteinfegerbetrieb zur Durchführung der Arbeiten berechtigt ist, können Sie beim Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hier erfragen.  

Pflichten für Eigentümerinnen und Eigentümer
Die Eigentümer haben eigenverantwortlich und fristgerecht die Reinigung und Überprüfung ihrer Feuerungsanlagen durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen und gegenüber dem/r bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/ -in nachzuweisen.

Die Pflichten und Fristen sind im Feuerstättenbescheid benannt.

Wichtige Hinweise
- Achten Sie auf die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Arbeiten.
- Achten Sie auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes.
- Achten Sie darauf, dass das ausgefüllte Formblatt termingerecht bei Ihrem/r Bevollmächtigten vorliegen muss.

Sie haben Fragen?

Kreishaus Heidkamp, Bergisch Gladbach, Block C, 1. Etage
Am Rübezahlwald  7
Frau  Pütz

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Letzte Aktualisierung: 26.10.2022

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