Für das Krisenmanagement von Großeinsatzlagen und Katastrophen gelten in Nordrhein-Westfalen einheitliche Regelungen. Mit dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) wurde festgelegt, dass bei solchen Ereignissen die kreisfreien Städte und Kreise die Abwehrmaßnahmen leiten und koordinieren. Gemäß § 35 BHKG richtet der Rheinisch-Bergische Kreis hierfür im Bedarfsfall einen Krisenstab und eine Einsatzleitung ein.
Vom Ministerium für Inneres und Kommunales wurden weitere Regelungen per Runderlass definiert, um durch die Ebenen übergreifende, einheitliche Organisationsform eine reibungslose Zusammenarbeit sicherzustellen.