Bauaufsichtliches Einschreiten
Die Bauaufsicht ist als Ordnungsbehörde dafür zuständig, dass baurechtswidrige Zustände beseitigt werden.
Ungenehmigte Bauarbeiten werden durch die Bauaufsicht stillgelegt. Bereits begonnene Bauarbeiten dürfen bis zur Erteilung einer evtl. nachträglichen Baugenehmigung dann erstmal nicht fortgeführt werden.
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öfffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Bauordnungsbehördliche Maßnahmen dienen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die durch Verstöße gegen geltendes Baurecht entstehen.
Entsprechende Verstöße sind insbesondere ungenehmigte Errichtungen, Umbauten oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen oder mangelnden Unterhaltungen baulicher Anlagen, sodass von diesen eine Gefahr ausgeht. Dies sollte dann umgehend der unteren Bauaufsicht mitgeteilt werden, damit diese dann einschreiten kann.
Im Rahmen der Gefahrenabwehr und -beseitigung kann die untere Bauaufsichtsbehörde als Ordnungsbehörde ordnungsbehördliche Maßnahmen einleiten. Zum einen können Ordnungsverfügungen erlassen werden (beisp
Kommt eine Störer den Anordnungen der unteren Bauaufsicht nicht nach, können die angedrohten Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) festgesetzt werden.
Gebühren
Für den Ordnungspflichtigen fallen im Rahmen einer erlassenen Verfügung Verwaltungsgebühren an. Für den Anzeigenden selbst ist die Dienstleistung bei entsprechender Antragsbefugnis gebührenfrei.
Fehlt es dem Antragssteller aber an der Antragsbefugnis kann eine kostenpflichtige Ablehnung des Antrags, unabhängig von möglichen Rechtsverstößen, erfolgen.
Die Berechung der Gebührenforderung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (Dienstanweisung??)
Rechtliche Grundlagen
Ermächtigungsgrundlage ist § 58 der Bauordung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) und ggfls. § 14 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) sowie § 86 der BauO NRW 2018