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(c) Fotografie Joachim Rieger

Bedarfsgegenstände

22. Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung


Mit der 22. Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung müssen sich alle Wirtschaftsakteure, die Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringen, herstellen oder behandeln dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Diese Regelung gilt ab dem 01. Juli 2024. Eine Übergangsfrist für die Unternehmen, die diese Tätigkeiten bereits jetzt ausführen, endet am 31. Oktober 2024. Das bedeutet spätestens dann sollte die Anzeige eingegangen sein.

Die zuständige Behörde für die im Rheinisch-Bergischen Kreis ansässigen Unternehmen ist in diesem Fall das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Hier können Sie das Formular zur Anzeige Ihrer Tätigkeiten mit den erforderlichen Pflichtangaben herunterladen.

Bitte schicken Sie es ausgefüllt an veterinaer@rbk-online.de, oder

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Technologiepark, Haus 56
Friedrich-Ebert-Str. 75
51429 Bergisch Gladbach

Rechtliche Grundlagen

§ 2a der Bedarfsgegenständeverordnung

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Technologiepark Bergisch Gladbach, Haus 56
Friedrich-Ebert-Str.  75
Frau  Dr.  Bernis Sierra
Raum 10, 1. OG im Campus 1, Satellit 2 Süd

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Letzte Aktualisierung: 10.02.2025

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