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(c) Fotografie Joachim Rieger

Mehrweg-Regelungen für Gastronomie-Unternehmen

Mehrweg statt Einweg


Gastronomieunternehmen, die Essen und Trinken zum Mitnehmen in Einwegverpackungen anbieten, müssen auch Mehrwegverpackungen anbieten.

Verpflichtet sind daher alle Unternehmen, bei denen Speisen und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder als Mitnahmegericht (To-go-Bereich) in solchen Einwegverpackungen abgefüllt und an Endverbraucher*innen abgegeben werden.

Dies betrifft zum Beispiel Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte. Umfasst sind auch vorverpackte Speisen und Getränke, wie Salate, Sushi, Obst oder Süßspeisen, so lange sie beim Letztvertreiber verpackt und vorgehalten werden

Nur für sehr kleine Unternehmen gelten Ausnahmereglungen (siehe weiter unten).

Die Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen ist in den §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt worden.

Das Gastronomieunternehmen kann eigene Mehrwegverpackungen kaufen oder sich an einem Pool-Mehrwegsystem beteiligen. Die Mehrwegverpackungen, die ausgegeben wurden, müssen wieder zurückgenommen werden.

Informationen für die Kundschaft: 
Im Geschäft und auf der Website müssen gut sichtbare Informationen auf das Mehrwegangebot hinweisen:
"Alle Speisen und Getränke sind in Mehrwegverpackungen erhältlich"

Ausnahmeregeln 
Ausnahmeregeln gelten für sehr kleine Unternehmen  (§ 34 VerpackG). Hierunter fallen Betriebe mit insgesamt maximal 5 Mitarbeitenden und einer Verkaufsfläche von bis zu 80 m² (inkl. frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche). Anstelle des Mehrwegangebotes können auf Wunsch der Kunden Essen und Getränke in Behälter gefüllt werden, die diese mitgebracht haben. Natürlich können kleinere Unternehmen auch freiwillig Mehrwegverpackungen anbieten

Im Geschäft müssen gut sichtbare Hinweise vorhanden sein, dass Behälter der Kundschaft befüllt werden können:
"Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehältnisse"

Rechtliche Grundlagen

Verpackungsgesetz, §§ 33 und 34

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Letzte Aktualisierung: 28.08.2025

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