Das Gesetz ermöglicht Gemeinden, bestimmte Wohnungsbauprojekte auch ohne Bebauungsplan zuzulassen. Ohne Zustimmung der Gemeinde findet der "Bauturbo" bei einzelnen Bauvorhaben keine Anwendung. Nachbarliche und umweltschutzrechtliche Belange werden mit der Gesetzesänderung nicht ausgehebelt.
Die Regelung ist zunächst bis Ende 2030 befristet.
Die Neuregelung des § 246e BauGB ermöglicht es, Wohnbauvorhaben zuzulassen, ohne dass es dafür der Aufstellung eines Bebauungsplans bedarf. Zudem sollen die Möglichkeiten der Abweichung vom Einfügungsgebot durch einen neuen § 34 Absatz 3b BauGB und die Möglichkeiten der Befreiung von Festsetzungen des
Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus in § 31 Absatz 3 BauGB erweitert werden.
Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, entsprechend besteht kein Anspruch darauf, dass die Gesetzeserleichterungen in jedem Fall angewendet werden müssen. Bei Fragen, ob ein, an einen Bebauungsplan oder Innenbereich angrenzendes, Grundstück nunmehr durch die Gesetzesänderung bebaut werden kann, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Kommune (Kürten, Odenthal, Burscheid).
Weitere Fragen und Antworten zum "Bauturbo" finden Sie unter den nachfolgenden Links. Hier können Sie auch Fragen stellen, die im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung stehen.