Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt in § 37 Absatz 2 die Anforderungen an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser öffentlicher Bäder, Gewerbebetriebe und sonstiger nicht ausschließlich privat genutzter Becken.
Hier heißt es: „Schwimm- und Badebeckenwasser [...] muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist”.
Die Überwachung öffentlicher Schwimm- und Badebecken hinsichtlich der Wasserqualität sowie der Aufbereitung obliegt den Gesundheitsämtern.
Die Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser ist erforderlich, um während des Betriebes den Schwimmenden jederzeit hygienisch einwandfreies Wasser zur Verfügung stellen zu können.
Dies setzt voraus, dass Schwimmbad- und Badebeckenbetreibende die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN 19643) bei Planung, Bau und Betrieb der Badewasseraufbereitungsanlagen berücksichtigen. Dazu gehört unter anderem die Einhaltung bestimmter chemischer und mikrobiologischer Werte im Badewasser. Für die Einhaltung dieser Werte sind die Schwimmbad- und Badebeckenbetreibenden im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Bei Überschreitungen müssen zeitnah Maßnahmen eingeleitet werden, um den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.