Die für die Medizinproduktesicherheit zuständige Person im Rettungsdienst erfüllt die Aufgaben nach § 6 Abs. 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
Die Kontaktperson übernimmt:
1. die Kommunikation mit Behörden, Herstellern und Vertreibern, wenn Risiken durch Produkte gemeldet werden, und koordiniert die notwendigen Sicherheits- und Korrekturmaßnahmen
2. die Koordinierung interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Benutzer und Betreiber und
3. die Koordinierung der Umsetzung der Korrekturmaßnahmen und der Sicherheitskorrekturmaßnahmen in den Gesundheitseinrichtungen.