Direkt zum Inhalt
Barrierefreiheit
FAQ
Karriere
Kontakt
(c) Fotografie Joachim Rieger

Namensrecht Kinder

Für die Namensgebung des Kindes ist maßgeblich, wer die elterliche Sorge hat. Zuständig ist grundsätzlich das örtliche Standesamt der Gemeinde / der Stadt, in der das Kind gemeldet ist.


Wenn die Mutter die Alleinsorge hat, so erhält das Kind den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Auf Antrag der Mutter kann das Kind jedoch auch den Namen des Vaters erhalten, auch ohne dass eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben werden muss.

Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus - d. h. wenn sie sich für die gemeinsame Sorge entschieden haben oder miteinander verheiratet sind  - bestimmen beide Elternteile den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Es besteht die Wahl zwischen dem Namen der Mutter und dem des Vaters.

Das Jugendamt des Rheinisch-Bergischen Kreises ist zuständig für Burscheid, Kürten und Odenthal. Die Angebote der weiteren Jugendämter finden Sie hier.

Sie haben Fragen?

Jugendhilfebüro Kürten
Karlheinz-Stockhausen-Platz  8
Frau  Niesen (zuständig für Odenthal)

Mehr Infos

Jugendhilfebüro Kürten
Karlheinz-Stockhausen-Platz  8
Frau  Koers (zuständig für Kürten)

Mehr Infos

Jugendhilfebüro Burscheid
Höhestraße  7
Frau  Noltensmeyer (zuständig für Burscheid)

Mehr Infos

Rückrufcenter

Allgemeine Fragen oder nichts gefunden?
Melden Sie sich hier und wir rufen Sie gerne zurück.

Letzte Aktualisierung: 03.07.2024

Ist dieses Angebot für Sie hilfreich?

Hier können Sie uns mitteilen, was wir verbessern können und was Ihnen gefallen hat.


zurück

Wir benötigen Ihre Zustimmung.
Dieser Inhalt bzw. Funktion wird von Linguatec Sprachtechnologien GmbH bereit gestellt.
Wenn Sie den Inhalt aktivieren, werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet und Cookies gesetzt.