Gesundheitsgefahr durch Bleirohre: Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer müssen alte Wasserleitungen austauschen – Fristverlängerung möglich
Wasserleitungen aus Blei, auch Teilstücke, sind ab dem kommenden Jahr nicht mehr zulässig. Hauseigentümerinnen und -eigentümer müssen sie daher austauschen lassen oder stilllegen. Betroffen hiervon sind ausschließlich ältere Häuser, die vor 1973 gebaut wurden. Denn danach wurde Blei bundesweit nicht mehr als Leitungsmaterial verwendet. Gesetzliche Grundlage für die neue Regelung ist die Trinkwasserverordnung, die bereits 2023 geändert wurde. Die Grenzwerte für Blei im Trinkwasser wurden in den vergangenen Jahren entsprechend der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse mehrfach angepasst. „Die Pflichten für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer haben sich hierdurch verschärft. Außerdem sind Installationsbetriebe und Wasserversorger gesetzlich verpflichtet, dem Gesundheitsamt zu melden, wenn sie in einem Wohneigentum Wasserleitungen oder auch Teilstücke aus Blei vorfinden“, erklärt die Leiterin des Gesundheitsamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises, Dr. Sabine Kieth.
Blei ist ein giftiges Schwermetall. Das Trinkwasser in älteren Häusern, in denen noch Wasserleitungen aus Blei verbaut sind, kann einen erhöhten Gehalt dieses Schwermetalls ausweisen. Wenn Blei regelmäßig in kleinen Mengen aufgenommen wird, kann es gesundheitliche Schäden verursachen. Bei Erwachsenen kann sich Blei in den Knochen einlagern und zum Beispiel die Nieren schädigen. Säuglinge und Kleinkinder sind besonders empfindlich, bei ihnen kann Blei das zentrale Nervensystem schädigen und die Intelligenzentwicklung sowie Blutbildung beeinträchtigen.
Für schwangere Frauen, Säuglinge und Kinder bis zum sechsten Lebensjahr ist Wasser aus Bleirohren als Trinkwasser immer ungeeignet. Stattdessen sollte abgepacktes Wasser mit dem Aufdruck „Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ verwendet werden.
Wenn eine Blei-Anzeige beim Gesundheitsamt eingeht, werden Betreiberinnen und Betreiber der jeweiligen Anlage zunächst angeschrieben und es werden Proben angefordert, die anschließend für eine Risikobewertung untersucht werden. Hierbei wird auch erfasst, wer die Immobilie bewohnt und ob Risikogruppen das Eigentum nutzen.
Die Frist zum Austausch kann unter bestimmten Bedingungen verlängert werden. Diese können vorliegen, wenn das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt genutzt wird und ein Schaden für die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht unwahrscheinlich ist.
Zusammenfassende Informationen finden Betroffene auch auf den Seiten des Umweltbundesamtes unter https://t1p.de/7lc8b. Bei Rückfragen steht auch das Gesundheitsamt des Rheinisch-Bergischen Kreises telefonisch unter 02202/13-3366 oder per E-Mail an wasserhygiene@rbk-online.de zur Verfügung.
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