Grundsätzlich werden folgende zwei Konstellationen finanziert:
- Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten,
- Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote.
Folgende Ausgabepositionen können beispielsweise abgerechnet werden:
- Steigerungen der Heiz- und Energiekosten,
- Steigerungen der Miet- und Mietnebenkosten,
- Personalausgaben: Es können sowohl Personal- als auch Honorarausgaben der Kommunen und der Freien Träger finanziert werden, soweit das Personal unmittelbar zur Erbringung von Dienstleistungen in den Sozial- und Schuldnerberatungen beziehungsweise in den förderfähigen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur eingesetzt wird. Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme und einem damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbau der sozialen Dienstleistungen handeln. Bei der Bereitstellung der Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben beschränkt ist.
- Steigerung laufender Ausgaben zum Beispiel für Müllentsorgung, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Handschuhe, Masken etc.,
- zusätzliche Ausgaben für Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensilien etc. vor dem Hintergrund einer gestiegenen Inanspruchnahme von Einrichtungen zur teilweisen Sicherstellung des täglichen Bedarfs,
- Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei Sozial- und Schuldnerberatungen).
Nach der Zielsetzung des "Stärkungspakts NRW - gemeinsam gegen Armut" sind andere vom Land angebotene Förderprogramme, die sich ausdrücklich an bestimmte Teile der sozialen Infrastruktur wenden, vorrangig zu nutzen. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Es dürfen zudem nur Ausgaben, die in den Monaten Januar 2023 bis Dezember 2023 voraussichtlich anfallen werden, abgerechnet werden.