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Stärkungspakt NRW - gemeinsam gegen Armut

Umfangreiches Unterstützungsprogramm der Landesregierung zur Bekämpfung von Armut

Deutschlandweit steigen die Preise für Energie und Lebensmittel. Viele Menschen, vor allem mit geringem Einkommen, sorgen sich um die Sicherung ihres täglichen Bedarfs. Aber auch Einrichtungen der sozialen Infrastruktur stehen vor großen Herausforderungen. Die Landesregierung sieht deshalb weiteren Handlungsbedarf. Daher stellt sie den Kommunen, ergänzend zu den Maßnahmen des Bundes, im Rahmen des "Stärkungspakts Nordrhein-Westfalen - gemeinsam gegen Armut" für das Jahr 2023 rund 150 Millionen Euro zur Verfügung.

Der Rheinisch-Bergische Kreis erhält hiervon rund 330.000 Euro, die kreisangehörigen Kommunen in Summe weitere 1,3 Millionen Euro. Die Unterstützungsleistung soll unter anderem zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur eingesetzt werden.

In Abstimmung mit den Kommunen erfolgt dazu ein kreisweiter Förderaufruf. Die Bedarfsmeldungen werden zentral an den Rheinisch-Bergischen Kreis gerichtet. Von dort erfolgt - je nach örtlichem Trägergebiet der Einrichtung - gegebenenfalls eine Weiterleitung an eine der kreisangehörigen Kommunen.

Wo finde ich weiterführende Informationen?

Auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW finden Sie weiterführende Informationen.

Hinweis: Die Begleitinformation / FAQ wird derzeit durch das Ministerium laufend aktualisiert.

Was sind die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur?

Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind zum Beispiel:

  • Sozial- und Schuldnerberatung
  • Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, "Kälte-/Wärmebusse", Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen konsumierende Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne Krankenversicherungsschutz, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc.
  • Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Quartieren/Stadtteilen ("Stadtteilwohnzimmer", "Wärmeräume")

    Die Auflistung ist nicht abschließend. In erster Linie sollen Anlaufstellen und Einrichtungen für Menschen aus einkommensarmen Haushalten und/oder mit besonderen Bedarfslagen unterstützt werden, die aufgrund ihrer individuellen Lebensumstände auf Hilfestellungen angewiesen und bedingt durch die erheblichen Preissteigerungen besonders betroffen sind.

Welche Kosten sind förderfähig?

Grundsätzlich werden folgende zwei Konstellationen finanziert:

  • Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten,
  • Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote.

Folgende Ausgabepositionen können beispielsweise abgerechnet werden:

  • Steigerungen der Heiz- und Energiekosten,
  • Steigerungen der Miet- und Mietnebenkosten,
  • Personalausgaben: Es können sowohl Personal- als auch Honorarausgaben der Kommunen und der Freien Träger finanziert werden, soweit das Personal unmittelbar zur Erbringung von Dienstleistungen in den Sozial- und Schuldnerberatungen beziehungsweise in den förderfähigen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur eingesetzt wird. Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme und einem damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbau der sozialen Dienstleistungen handeln. Bei der Bereitstellung der Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben beschränkt ist.
  • Steigerung laufender Ausgaben zum Beispiel für Müllentsorgung, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Handschuhe, Masken etc.,
  • zusätzliche Ausgaben für Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensilien etc. vor dem Hintergrund einer gestiegenen Inanspruchnahme von Einrichtungen zur teilweisen Sicherstellung des täglichen Bedarfs,
  • Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei Sozial- und Schuldnerberatungen).

Nach der Zielsetzung des "Stärkungspakts NRW - gemeinsam gegen Armut" sind andere vom Land angebotene Förderprogramme, die sich ausdrücklich an bestimmte Teile der sozialen Infrastruktur wenden, vorrangig zu nutzen. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

Es dürfen zudem nur Ausgaben, die in den Monaten Januar 2023 bis Dezember 2023 voraussichtlich anfallen werden, abgerechnet werden.

Wie können Einrichtungen Mittel beantragen?

Die Einrichtungen schicken die ausgefüllte Bedarfsanmeldung mit einer Begründung bis zum 18.06.2023 an den Rheinisch-Bergischen Kreis. Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:



per E-Mail:

per Fax:

per Post:

staerkungspakt@rbk-online.de

0 22 02 13 10 64 52

Rheinisch-Bergischer Kreis
⁢Amt für Soziales und Inklusion
⁢Stärkungspakt NRW
⁢Refrather Weg 30
⁢51469 Bergisch Gladbach


Für Fragen stehen die Mitarbeitenden des Amts für Soziales und Inklusion gerne über das obenstehende E-Mail-Postfach zur Verfügung.

Nach Eingang der Bedarfsmeldung erhalten die Einrichtungen unaufgefordert weitere Nachricht - entweder unmittelbar vom Rheinisch-Bergischen Kreis oder von einer der acht kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

Hinweis: Es handelt sich um eine sogenannte Billigkeitsleistung. Es besteht kein Anspruch auf diese Leistung.