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(c) Fotografie Joachim Rieger

Altlastenauskunft

Auskünfte über altlastverdächtige Fläche und Altlasten


Die untere Umweltschutzbehörde führt ein Kataster über alle im Rheinisch-Bergischen Kreis bekannten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. Dies können zum einen Altablagerungen (ehemalige Deponien, stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und zum anderen Altstandorte (Grundstücke stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist) sein. 

Nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes kann grundsätzlich jeder Auskünfte zum Zustand des Bodens aus diesem Kataster von der Unteren Umweltschutzbehörde erhalten. Im Einzelfall kann die Auskunftsmöglichkeit beschränkt sein, sofern mit der Auskunft z.B. personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart oder Urheberrechte verletzt würden. In solchen Fällen kann eine Auskunft über ein Grundstück erst erteilt werden, nachdem die Anfrage hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Belange geprüft ist. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist es empfehlenswert, mit dem Antrag  auf Auskunft eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers vorzulegen.

Nutzen Sie für Ihre Anfrage bitte das untenstehende Formular. Dieses können Sie direkt ausfüllen, speichern und formlos unter dem Betreff „Altlastenauskunft“ an die angegebene E-Mail-Adresse versenden. Selbstverständlich können Sie das Formular auch ausdrucken und entweder per Post, per Fax oder persönlich einreichen. Wenn möglich, sollte ein Kartenausschnitt beigefügt werden. 

Falls Sie selbst Bodenuntersuchungen auf einem Grundstück durchführen lassen möchten, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Seite. Weitere Informationen über die in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Sachverständige und Untersuchungsstellen finden Sie unter Zusätzliche Infos.

Gebühren

Gebührenerhebung:
Für einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte werden keine Gebühren erhoben. Für umfangreiche Auskünfte werden Gebühren nach Aufwand erhoben. Diese richten sich nach den Vorgaben gem. Tarifstelle 8.1.1.1 i.V.m. Tarifstelle 8.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes, die Höchstgebühr beträgt 500 €.

Rechtliche Grundlagen

§ 8 Landesbodenschutzgesetz

Sie haben Fragen?

Kreishaus Heidkamp, Bergisch Gladbach, Block C, 5. Etage
Am Rübezahlwald  7
Herr  Dipl.-Geogr.  Roth

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Letzte Aktualisierung: 09.10.2025

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