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Immissionsschutz - Anzeige einer Feuerungsanlage

Anzeige einer Mittleren Feuerungsanlage (MFA), 44. BImSchV


Besitzt eine Feuerungsanlage eine Feuerungswärmeleistung zwischen 1 MW und 50 MW, unabhängig vom eingesetzten Brennstoff, so ist diese bei der zuständigen Behörde zu registrieren (siehe auch weiter unten unter Rechtliche Grundlagen).

Folgendes ist dabei zu beachten:

  • Soll eine Anlage zukünftig betrieben werden, so ist diese vor Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen.
  • Wird eine Anlage bereits betrieben und wurde vor dem 20.12.2018 errichtet, so ist diese Anlage der Behörde bis zum 01.12.2023 anzuzeigen.

Unter Formulare finden Sie das  Anzeigeformular, welches ausgefüllt an umwelt@rbk-online.de geschickt werden kann.

Hinweis:
Die Registrierung einer unter die 44. BImSchV fallenden Anlage ist verpflichtend. Zuwiederhandlung kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 6 der 44. BImSchV

Am 20.06.2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV in kraft getreten.

Dienststellen

Letzte Aktualisierung: 12.10.2023

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