Verfahrensfrei ist die Beseitung von
1. Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW,
2. freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie
3. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zum 10m.
Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die vorgnannnten Verfahren ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Welche Gebäude unter die Gebäudeklassen 1 und 3 fallen, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BauO NRW 2018.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW fallen, mindestens
einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragswerksplaner zu überwachen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechnung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Zu beachten ist, dass die nur teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage nicht unter § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018 fällt, da es sich hierbei um die (genehmigungspflichtige) Änderung einer baulichen Anlage handelt.
Einzureichende Unterlagen für die anzeigepflichtige Beseitigung einer baulichen Anlage:
- Amtlicher Vordruck "Anzeige der Beseitigung von Anlagen" und soweit erforderlich die Bestätigung der/des qualifizierten Tragwerksplanenden
- Lageplan oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte
- zusätzliche Beschreibung des Abbruchs bei besonderen Grundstücksgegebenheiten, etwa Altlasten usw.
- statistischer Erhebungsbogen für den Bauabgang.