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Wasserschutzgebiete

Informationen zu Wasserschutzgebieten


Im Rheinisch-Bergischen Kreis wird Trinkwasser aus Grundwasser oder aus Talsperren gewonnen. Deswegen genießen diese Gewässer einen außerordentlich hohen Schutz. Zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung wurden Wasserschutzgebiete festgesetzt.
In Wasserschutzgebieten sind Handlungen und Vorhaben, die sich nachteilig auf die Gewässer auswirken können, verboten. Bestimmte Vorhaben bedürfen der Genehmigung durch den Rheinisch-Bergischen Kreis.

Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, für den Rheinisch-Bergischen Kreis ist das die Bezirksregierung Köln. Dies geschieht duch ordnungsbehördliche Verordnung, die mit der Abgrenzung der Schutzzonen in den betroffenen Kommunen öffentlich ausgelegt werden. 

Eine Kartenanwendung der Wasserschutzgebiete finden Sie in der rechten Spalte unter "Zusätzliche Infos".

Jedes dieser Wasserschutzgebiete ist in verschiedene Schutzzonen eingeteilt. Die Schutzzone I ist die sensibelste Zone und befindet sich bei Grundwasserwerken direkt um die Brunnenanlage, bei Talsperren ist es die Wasserfläche plus einem 100 m breiten Landstreifen. Daran schliessen sich die Schutzzonene II/IIa/IIb und  die Schutzzonen III/IIIa/IIIb an.

Für jedes der einzelnen Wasserschutzgebiete liegt eine Wasserschutzgebietsverordnung vor, die die unterschiedlichsten Maßnahmen in den einzelnen Zonen als genehmigungspflichtig oder als verboten klassifiziert. Hierunter fallen z.B.: das Errichten von Gebäuden, das Abholzen von Wald, das Bauen von Straßen und Wegen. Nähere Auskünfte über Ihr geplantes Vorhaben können Sie bei uns einholen. 

Letzte Aktualisierung: 27.04.2022

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