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Altlastenauskunft

Auskünfte über altlastverdächtige Fläche und Altlasten


Die untere Umweltschutzbehörde führt ein Kataster über alle im Rheinisch-Bergischen Kreis bekannten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. Dies können zum einen Altablagerungen (ehemalige Deponien, stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und zum anderen Altstandorte (Grundstücke stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist) sein. 

Nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes kann grundsätzlich jeder Auskünfte zum Zustand des Bodens aus diesem Kataster von der Unteren Umweltschutzbehörde erhalten. Im Einzelfall kann die Auskunftsmöglichkeit beschränkt sein, sofern mit der Auskunft z.B. personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart oder Urheberrechte verletzt würden. In solchen Fällen kann eine Auskunft über ein Grundstück erst erteilt werden, nachdem die Anfrage hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Belange geprüft ist. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist es empfehlenswert, mit dem Antrag  auf Auskunft eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers vorzulegen.

Auskünfte aus dem Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen können per FAX, E-Mail oder Briefpost beantragt werden. Wichtig ist eine genaue und unmissverständliche Bezeichnung des Grundstücks, zu dem Sie eine Auskunft haben möchten. Wenn möglich, sollte ein Kartenausschnitt beigefügt werden. Bitte geben Sie an, ob Sie die Auskunft per E-Mail, Brief oder Telefax wünschen. Anfragen mit unvollständigen Angaben zum Absender können nicht bearbeitet werden.

Falls Sie selbst Bodenuntersuchungen auf einem Grundstück durchführen lassen möchten, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Seite. Weitere Informationen über die in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Sachverständige und Untersuchungsstellen finden Sie unter Zusätzliche Infos.

Gebühren

Gebührenerhebung:
Für einfache mündliche oder schriftliche Auskunft erheben wir keine Gebühren; für umfangreiche Auskünfte werden Gebühren nach Aufwand nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes erhoben.

Rechtliche Grundlagen

§ 8 Landesbodenschutzgesetz
Letzte Aktualisierung: 19.10.2022

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