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(c) Fotografie Joachim Rieger

Fische - Anmeldung von Teichen und Aquakulturbetrieben

Für Fisch- und Angelteiche besteht eine Meldepflicht beim Veterinäramt.


Nach der Fischseuchenverordnung sind Betreiber von Fischhaltungen, die Fische halten, züchten, lebende Fische abgeben, hältern oder schlachten, verpflichtet, dies dem Veterinäramt anzuzeigen. Darunter fallen z.B. Fischteiche, Angelteiche oder Aquakulturbetriebe. Dies gilt auch, wenn die Fische nur zu Hobbyzwecken gehalten und nicht veräußert werden.

Die Fischseuchenverordnung gilt nicht für Zierfische in privaten Aquarien oder in gewerblichen Zoohandlungen, nicht für wildlebende Fische, die zur Verwendung als Lebensmittel gefangen werden, und nicht für Gartenteiche, die keine Verbindung zu natürlichen Gewässern haben.

Die Erfassung der Fischhaltungen dient dazu, im Falle des Ausbruchs einer Fischseuche schnell die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der unverseuchten oder gefährdeten Betriebe ergreifen zu können.

Rechtliche Grundlagen

Fischseuchenverordnung (BGBL Teil I Nr. 54, S. 2315-2326)

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2024

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