Um eine Verbreitung von übertragbaren Krankheiten zu vermeiden, müssen bestimmte Infektionskrankheiten unmittelbar nach Auftreten dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
Bei meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen, die nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen gemeldet werden müssen. Zur Meldung verpflichtet sind im Allgemeinen behandelnde Ärztinnen und Ärzte, wie auch Krankenhäuser und Labore. Achtung: Änderungen im Infektionsschutzgesetz erfolgen von Zeit zu Zeit!
Das Gesundheitsamt erfasst die Erkrankungen und führt die notwendigen Ermittlungen zur Infektionsquelle, der Infektionswege und Kontaktpersonen durch.
Zudem informiert das Gesundheitsamt über mögliche Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen. Betroffene Patientinnen, Patienten, Angehörige, Kontaktpersonen sowie Gemeinschaftseinrichtungen und Betriebe werden beraten.
Wenn Sie Fragen zum Auftreten von Infektionskrankheiten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Es ist wichtig, dass Sie sich aktiv an der Verhütung der Weiterverbreitung derartiger Infektionskrankheiten beteiligen.
Ebenfalls meldepflichtig ist der Befall von Kopfläusen oder Krätze. Leitende von Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen etc.) sind verpflichtet, das örtliche Gesundheitsamt über das Auftreten von Kopfläusen oder Krätze in ihren Einrichtungen zu benachrichtigen.
Arztpraxen sind grundsätzlich zur Meldung über DEMIS verpflichtet. Im Zuge dessen wurden die Arztmeldebögen auch von der Seite des Robert Koch-Instituts entfernt.
Bitte beachten Sie, dass seit Juli 2026 Covid-19 keine nach § 6 Infektionsschutzgesetz zu meldende Erkrankung mehr ist. Neu ist auch, dass das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen, bei denen ein Zusammenhang vermutet wird, nun namentlich erfolgen muss.
Weitere Informationen und einen Leitfaden zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen finden Sie hier: