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Planungsbereich Inklusion

Ziel der Inklusionsplanung ist es, den Inklusionsgedanken auf Grundlage der rechtlichen Bestimmungen voranzubringen, diverse Barrieren abzubauen und die Belange von Menschen mit Behinderung im Rheinisch-Bergischen Kreis zu berücksichtigen. 

Dies erfordert eine Vielzahl an Maßnahmen und Handlungsansätzen auf kommunaler Ebene. Hierbei unterstützt die Inklusionsplanung die kreisgebundenen oder kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie weitere Akteur*innen, damit die Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen im Rheinisch Bergischen Kreis verbessert werden kann.

Unter anderem bietet der Planungsbereich Inklusion einen strukturierten Austausch zwischen verschiedenen Akteur*innen im Rheinisch-Bergischen Kreis und fördert deren Zusammenarbeit, sodass die spezifischen Anliegen von Menschen mit Behinderungen systematisch berücksichtigt und geeignete Maßnahmen zur Förderung ihrer Teilhabe erarbeitet werden können.

Gesetzlicher Hintergrund

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) stellt einen bedeutenden Fortschritt in der Etablierung einer inklusiven Gesellschaft dar. Sie wurde 2006 von den Vereinten Nationen verabschiedet und trat 2008 in Kraft, um die weltweite Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beenden und deren Rechte sowie uneingeschränkte Teilhabe in allen Lebensbereichen zu gewährleisten. Die UN-BRK hat entscheidend dazu beigetragen, dass Deutschland umfassende rechtliche Grundlagen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen geschaffen hat. Neben der UN-BRK sind dies das Grundgesetz, das Bundesteilhabegesetz (BTHG), das Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) und das Inklusionsstärkungsgesetz NRW (IGG NRW). Diese Gesetze bieten notwendige Rahmenbedingungen zur Förderung der inklusiven Teilhabe und gewährleisten ein selbstbestimmtes Leben, während sie zugleich Leitlinien für die nachhaltige Verankerung des Inklusionsgedankens in der Gesellschaft bereitstellen.

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Kirstin Krüger-Ley
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