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(c) Rheinisch-Bergischer Kreis

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Wiedereinstieg

Vereinbarkeit von Familie und Beruf Die Mehrheit der Eltern möchte Beruf und Familie gut miteinander vereinbaren können. Was ist nötig? Familienfreundliche Arbeitgeber, geregelte Kinderbetreuung und finanzielle Sicherheit! Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern sind familienfreundliche Angebote mindestens so wichtig wie die Höhe des Gehalts. Zu dieser Einschätzung gelangt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seinem Familienportal . Familienfreundlichkeit rechnet sich also: Unternehmen binden auf diese Weise qualifizierte Beschäftigte. Das eröffnet Wettbewerbschancen - gerade vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung. Familienfreundlichkeit zahlt sich aus Wer Beschäftigte mit familiären Verpflichtungen gewinnen möchte, punktet vor allem mit familienbewussten und flexiblen Arbeitszeiten: Für Beschäftigte oder jene, die in den Job zurückwollen, sind viele Fragen wichtig: Wie lässt sich der Alltag gut organisieren, beispielsweise mit Kita- oder Schulkindern? Wie kann die Sorgearbeit gerecht aufgeteilt werden? Gelingt später ein Umstieg von Teilzeit auf Vollzeit? c designed by freepik Eltern wollen zudem wissen, welche Betreuungsmöglichkeiten vor Ort sie unterstützen. Das Angebot ist vielfältig, von Tagesmutter über Kita, Offenen Ganztag und oder Au-pair: Familien brauchen eine Betreuung, die am besten zu ihren Bedürfnissen passt. Dies gilt auch für diejenigen, die Angehörige pflegen und nach einer Auszeit in den Beruf zurückkehren wollen. Sie können sich zum beruflichen Wiedereinstieg, zur Existenzgründung und zur allgemeinen beruflichen Situation von Frauen - und Männern - informieren. Nutzen Sie das kostenlose Servicetelefon zum Wiedereinstieg in NRW: Montag bis Freitag 8 - 18 Uhr : 0211-8371821 Weitere Informationen Beratungstermine für Wiedereinsteigerinnen Fachkräfteinitiative Kluge Köpfe arbeiten hier Fachkräfteinitiative Kluge Köpfe arbeiten hier - Pflege Checklisten Wiedereinstieg Jobcenter Rhein-Berg Competentia Köln-Kompetenzzentrum Frau & Beruf Teilzeitausbildung Existenzgründung

38-Rettungsdienst-Bevölkerungs-Brandschutz

Rettungsdienst, Bevölkerungs- und Brandschutz Im Rheinisch-Bergischen Kreis befasst sich das Amt für Rettungsdienst, Bevölkerungs- und Brandschutz mit den Aufgaben der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Im Amt werden die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörde sowie die Fachaufsicht über die kommunalen Feuerwehren wahrgenommen. Weiterhin ist der Kreis Träger des Rettungsdienstes für das gesamte Kreisgebiet und Betreiber der Kreisleitstelle, in der Hilfeersuchen über den telefonischen Notruf 112 eingehen. Pro Tag gehen in der Kreisleitstelle circa 165 Hilfeersuchen ein. Hieraus resultieren ungefähr 40.000 Einsätze des Rettungsdienstes davon ca. 10.000 mit Notarzt . Weiterhin werden in ca. 4000 Einsätzen Kräfte für den Brandschutz oder die Hilfeleistung alarmiert. Zudem werden verschiedene Aufgaben der Verwaltung ebenfalls im Amt 38 gebündelt. c Rheinisch-Bergischer Kreis Außerdem ist die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes in der Organisationsstruktur des Amtes angesiedelt. c Fotografie Joachim Rieger Der Kreisbrandmeister erfüllt hierbei eine Doppelfunktion und berät als Stabsstelle zugleich den Landrat in allen Fragen des Brand- und Katastrophenschutzes. Er führt darüber hinaus im Auftrag des Landrates die Aufsicht über die kreisangehörigen Feuerwehren und übernimmt im Falle einer Großeinsatzlage oder Katastrophe die Einsatzleitung über alle operativen Gefahrenabwehrmaßnahmen im Rheinisch-Bergischen Kreis. Rettungsdienst Beim Rheinisch-Bergischen Kreis als Träger des Rettungsdienstes liegt die nicht delegierbare Gesamtverantwortung für den Rettungsdienst. Eine Vielzahl von Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer Rettungsgesetz NRW – RettG NRW . Diese sind zum Beispiel: Rettungsdienstbedarfsplanung Hilfsfristen, Sicherheitsniveau, Standortplanungen bedarfsgerechte Festlegung von Anzahl und Standorten der Rettungswachen und Einsatzfahrzeuge Erstellung von Handlungsanweisungen für den Rettungsdienst im Kreis Festlegung der medizinischen Versorgungsstandards für den Rettungsdienst Festlegung von medizinisch-taktischen Konzepten im Falle besonderer Schadenslagen und andere mehr. Einheitliche Leitstelle für den Rettungsdienst, Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Die Kreisleitstelle nimmt rund um die Uhr Notrufe der europaweiten Notrufnummer 112 entgegen. Sie koordiniert die Einsätze des Rettungsdienstes und der kommunalen Feuerwehren. Schwerpunktmäßig erfolgen in der Kreisleitstelle: Abfrage des Notrufs für Feuerwehr und Rettungsdienst Entgegennahme von Krankentransportanforderungen über die Rufnummer 19222 Disposition, Alarmierung und Lenkung der Notfalleinsätze und Krankentransporte im Rettungsdienst sowie der Einsätze der Feuerwehr Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung Unterstützung der Einsatzleitung Übermittlung von Meldungen an die Aufsichtsbehörden Wer arbeitet in der Leitstelle? Hier geht's zur Leitstelle unter der Lupe Bevölkerungsschutz Der Bevölkerungsschutz setzt sich aus den Teilbereichen Zivil- und Katastrophenschutz zusammen. Zum Zivilschutz zählen unter anderem Maßnahmen, die im Verteidigungs- oder Spannungsfall zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen werden. Die Planungshoheit liegt hier beim Bund. Der Katastrophenschutz ist originäre Aufgabe der Bundesländer, die als oberste Katastrophenschutzbehörden auftreten. Die Kreise und kreisfreien Städte sind als untere Katastrophenschutzbehörde für den Katastrophenschutz zuständig. Hierzu gehören unter anderem folgende Themen: Erstellung und Fortschreibung von Gefahrenabwehrplänen Katastrophenschutzplanung Katastrophenschutzbedarfsplanung Beschaffung und Unterhaltung von Einsatzfahrzeugen Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung im Rahmen der zivilen Verteidigung und des Zivilschutzes Aufstellung und Ausbildung von Einheiten des Katastrophenschutzes, sowie die Aufsicht über die Hilfsorganisationen und Einheiten im Katastrophenschutz Warnung und Information der Bürgerinnen und Bürger

Bevoelkerungsschutz

Bevölkerungsschutz im Rheinisch-Bergischen Kreis Der Bevölkerungsschutz beschreibt als Oberbegriff alle Aufgaben und Maßnahmen der Kommunen und der Länder im Katastrophenschutz, sowie des Bundes im Zivilschutz. Die dahinterstehenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr dienen dem Schutz der Bevölkerung in Krisen bzw. im Katastrophenfall. Die Planungshoheit für den Zivilschutz liegt beim Bund. Der Katastrophenschutz obliegt den Bundesländern, sie stellen die sogenannten obersten Katastrophenschutzbehörden. c Fotografie Joachim Rieger Den Kreisen und kreisfreien Städten obliegen als sogenannte untere Katastrophenschutzbehörden sowohl im Zivilschutz, als auch im Katastrophenschutz vielfältige Planungs- und Verwaltungsaufgaben. Das bedeutet unter anderem, dass der Rheinisch-Bergische Kreis im Falle von so genannten Großeinsatzlagen oder Katastrophen dafür verantwortlich ist, die Abwehrmaßnahmen zu leiten und zu koordinieren. Zu diesem Zweck richtet der Kreis im Rahmen des Krisenmanagements einen Krisenstab, sowie eine Einsatzleitung unter der Gesamtverantwortung des Landrates ein. Energieversorgung Der Rheinisch-Bergische Kreis informiert Bürgerinnen und Bürger in einer Broschüre über Möglichkeiten zum Energiesparen. Hier geht's zum Download. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erklärt auf seiner Webseite gut verständlich alles Wichtige zum Thema Energieversorgung, weiterhin sind dort wertvolle Hinweise zur Vorsorge enthalten. Zudem sind Links des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz BMWK , sowie der Verbraucherzentralen aufgeführt. Weiterhin finden sich dort wertvolle Informationen und Verhaltenstipps . Auch die Bundesnetzagentur informiert zur Gasversorgung in Deutschland, alle Infos gibt es hier . Warnung und Information der Bevölkerung Unabhängig von der Art des Schadensereignisses ist eine rechtzeitige Information und Warnung der Bevölkerung als Grundlage für eine erfolgreiche Schadensbewältigung im Ereignisfall unerlässlich. Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz, Runderlass des Ministeriums des Innern, 26.Mai 2020 Großeinsatzlagen und Katastrophen können ausgelöst werden durch Naturereignisse, technische Ursachen oder beispielsweise durch Terroranschläge. Hier finden Sie weitere Informationen für den Themenbereich Warnung . Krisenereignisse – Informationen und Hilfsangebote im Ernstfall Grundsätzlich können Hilfeersuchen unter den Notrufnummern 112 Feuerwehr und Rettungsdienst oder 110 Polizei gemeldet werden. Diese dürfen jedoch auf keinen Fall für allgemeine Nachfragen zur Lage oder als Informationsplattform zweckentfremdet werden, damit die Notrufleitungen für Notfälle verfügbar sind! c Rheinisch-Bergischer Kreis Der Notfall-Informationspunkt am Kreishaus Heidkamp Stehen das Telefon oder die genannten Medien siehe Wie wird gewarnt? beispielsweise aufgrund eines Stromausfalls nicht zur Verfügung, richten alle Kommunen sogenannte Notfall-Informationspunkte NIP an zentralen Punkten vor Ort ein. Diese sind durch eine markante Beschilderung gut erkennbar. Damit die Bevölkerung bereits vor dem Ereignisfall mit den Notfall-Informationspunkten vertraut ist und weiß, wo sich diese befinden, wird eine gut sichtbare Beschilderung eingerichtet. Karte mit Notfall-Informationspunkten im Rheinisch-Bergischen Kreis Stand: 27.04.23 Liste mit Notfall-Informationspunkten im Rheinisch-Bergischen Kreis Stand: 18.4.2023 Flyer der Stadt Burscheid zu örtlichen NIP Webseite der Gemeinde Odenthal zu örtlichen NIP Flyer der Stadt Overath zu örtlichen NIP Webseite der Stadt Leichlingen zu örtlichen NIP Flyer der Stadt Rösrath zu örtlichen NIP Flyer der Stadt Wermelskirchen zu örtlichen NIP Hilfe zur Selbsthilfe: Persönliche Vorsorge Informationen und Warnmeldungen sind lebenswichtig. Wählen Sie nicht den Notruf, um Informationen zur Lage zu erhalten. Die Notrufnummern 112 Feuerwehr bzw. 110 Polizei sind nur für akute Gefahrensituationen und lebensbedrohliche Ereignisse vorgesehen! Fernseher und Internet funktionieren nur mit Strom, der ausfallen kann. So bleibt das Radio als Hauptwarnmittel. Haben Sie deshalb immer ein batteriebetriebenes Rundfunkgerät und Reservebatterien oder ein Kurbelradio im Haus. Auch ein Solarradio oder Autoradio kann benutzt werden. Weitere Tipps: Notfallwarnungen - wie bleibt man erreichbar? Bundesweiter Warntag Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen -Broschüre des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Persönliche Checkliste Notfallvorsorge Notfallvorsorge: Sinnvolle Vorräte, Ausstattung und mehr Vorsorge für Stromausfall Vorsorge für den Katastrophenfall Checkliste Hilfsorganisationen, Polizei und Feuerwehr im Rheinisch-Bergischen Kreis Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Bergisch Land e.V. Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Deutsche Lebensrettungsgesellschaft Bezirk Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Rhein-Berg Oberberg e.V. Johanniter Regionalverband Rhein.- Oberberg Malteser Hilfsdienst Bergisch Gladbach Feuer- und Rettungsleitstelle des Rheinisch-Bergischen Kreises Feuerwehrverband Rheinisch-Bergischer Kreis Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer Kreis Facebook-Kanal der Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer Kreis Wetter- und Hochwasserwarnungen Aktuelle Warnungen des Deutschen Wetterdienstes Vorhersagen des Deutschen Wetterdienstes für Nordrhein-Westfalen Warnungen der Hochwasserzentrale

Warnung der Bevölkerung

Warnung und Information der Bevölkerung Aufgrund von abstrakten oder konkreten Gefahrenlagen wie beispielsweise Unwettern, Großbränden oder Bombenentschärfungen können Bürgerinnen und Bürger des Rheinisch-Bergischen Kreises gewarnt werden. Abhängig von der Art der Gefahrenlage warnen einzelne Behörden auf verschiedenen staatlichen Ebenen im Zusammenhang mit ihrem Fachgebiet. Warnungen können durch Bund und Land erfolgen, weiterhin durch regionale und lokale Behörden wie Polizei und Feuerwehren. Warnungen vor Unwettern erfolgen durch den Deutschen Wetterdienst DWD . Bei bestimmten Ereignissen können auch durch mehrere Behörden gleichzeitig Warnungen und Informationen herausgegeben werden, zum Beispiel im Rahmen von Evakuierungen. Hier gibt es alle Informationen zu Warnungen in NRW. Eine Warnung verfolgt nicht nur das Ziel die Bevölkerung über eine Gefahrenlage zu warnen. Ergänzend dazu erfolgt auch immer die Weitergabe von Informationen und Handlungsanweisungen. c Mihail adobestock.com Warnungen des Kreises können in das Hörfunkprogramm eingeschaltet werden. Ein Radio, das mit Batterien bzw. Akkus oder Solarkraft angetrieben wird, sollte immer betriebsbereit im Haus sein. Entstehung einer Warnung Ereignis Grundsätzlich kann bei jedem Ereignis gewarnt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei zu häufigen Warnungen der gewünschte Effekt in der Bevölkerung nicht mehr hervorgerufen wird und ein Gewöhnungseffekt eintritt. Beispiele für Ereignisse sind Rauchgase, Extremwetterereignisse oder auch ein Bombenfund. Warnung der Bevölkerung Bei einer Schadenslage trifft die Einsatzleitung oder der Krisenstab anhand unterschiedlicher Kriterien die Entscheidung, ob zu diesem Ereignis eine Warnung notwendig wird. Warnung wird ausgelöst Eine Warnung kann über die Leitstelle des Kreises, das Land oder den Bund ausgelöst werden. Hierfür wird sich einem standardisierten Prozess bedient. Je nach Ereignis sind die Warntexte bereits vorbereitet und die Warnmittel vordefiniert. Die Auslösung der Warnmittel selber erfolgt über das vom Bund bereitgestellte Modulare Warnsystem MoWaS . Eine Ausnahme bilden dabei die Sirenen. Diese werden unabhängig von MoWaS ausgelöst. Versendung der Warnung Ist die Warnung generiert wird diese ausgelöst. Je nach Verlauf des Ereignisses kann eine erneute Warnung notwendig werden, z.B. weil sich die Lage verändert oder ausgebreitet hat. Entwarnung Wenn keine Gefahr mehr vorliegt, kann eine Entwarnung erfolgen. Warnmittel Die Warnung und Information der Bevölkerung erfolgt unter Ansteuerung von sogenannten Warnmitteln z.B. Smartphone, Radio, Sirene . Angestrebt wird ein sogenannter Warnmittelmix, indem gleichzeitig über eine Vielzahl von Warnmitteln gewarnt wird. Dieser Warnmittelmix besteht aus möglichst unterschiedlichen Warnmitteln, um einen möglichst hohen Verbreitungsgrad innerhalb der Bevölkerung zu erreichen. Der Ausbau der Warninfrastruktur ist dabei ein stetiger Prozess. Neue Technologien und Bedarfe finden dabei Anwendung und sollen es ermöglichen, dass eine Warnung oder Information die Bevölkerung in allen Alltagssituationen bestmöglich erreicht. Der Rheinisch-Bergische Kreis arbeitet stetig an der Erweiterung des Warnmittelmixes. Zurzeit erhalten Sie im Kreis Warnungen über folgende Warnmittel: Sirenen Basis einer flächendeckenden Warnung der Bevölkerung bleiben, trotz technischer Fortschritte, die Sirenen. Sie dienen als effektivstes Mittel, um einen Weckeffekt bei der Bevölkerung hervorzurufen. Der Ausbau der Sireneninfrastruktur hat im Rheinisch-Bergischen Kreis bereits begonnen, wird jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Copyright Die Sirenenübersicht im Jahr 2024 Warn-Apps Die bundesweit verfügbare Warn-App NINA des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe BBK steht allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Daneben gibt es noch die von Fraunhofer Fokus entwickelte KATWARN-App . Beide Apps können Sie kostenfrei runterladen. Cell Broadcast Seit 2023 hat der Bund Cell Broadcast eingeführt. Das System bedient sich der Standardtechnologie des Mobilfunknetzes. Wird eine Warnung ausgelöst, erhalten alle Personen, die sich im Gefahrenbereich befinden automatisch eine Warnung einhergehend mit einem schrillen Ton. Voraussetzung zum Erhalt einer Warnung via Cell Broadcast ist die korrekte Einstellung in Ihrem Handy. Nähere Informationen erhalten Sie hier . Radio Fernsehen Die Leitstelle des Rheinisch-Bergischen Kreises verfügt über die technische Voraussetzung, eine Warnung in das laufende Hörfunkprogramm zu sprechen. Radio Berg ist der Katastrophenschutzsender für den Kreis. Empfangen können Sie Radio Berg über folgende Frequenzen: Bergisch Gladbach Rösrath: 99,7 MHz Burscheid: 105,2 96,9 MHz Kürten, Odenthal, Overath: 105,2 MHz Leichlingen: 96,9 MHz Wermelskirchen: 105,2 96,9 MHz Sollte Radio Berg nicht empfangbar sein können Sie WDR2 102,4 MHz einschalten. Soziale Medien Verlässliche Informationen erhalten Sie bei Gefahrenlagen in den sozialen Netzwerken von Behörden, Polizei und Feuerwehr. Ist der Krisenstab im Rheinisch-Bergischen Kreis aktiviert und zusammengetreten, gibt der Stabsbereich Bevölkerungsinformation und Medienarbeit BuMa weitere Warnungen und aktuelle Presseinformationen heraus. Internet Hier erhalten Sie gebündelt alle Meldungen und Hinweise zu Gefahrensituationen. Warntag An sogenannten Warntagen werden die vorhandenen Warnsysteme erprobt. An diesen Tagen werden verschiedene Warnmittel gleichzeitig angesteuert um mögliche Lücken zu erkennen und um diese im Verlauf zielgerichtet ausbessern zu können. Darüber hinaus soll das Auslösen der Warnmittel an diesen Tagen dazu beitragen, die Bevölkerung gegenüber der Thematik „Warnung“ zu sensibilisieren und darüber zu informieren. Warntag Auslöseuhrzeit Termin Landesweiter Warntag 11 Uhr 2. Donnerstag im März Kreisweiter Warntag 12 Uhr an einem Samstag im Juni Bundesweiter Warntag 11 Uhr 2. Donnerstag im September Kreisweiter Warntag 12 Uhr an einem Samstag im Dezember Bundes- Landesweiter Warntag Deutschlandweit findet 2-mal jährlich ein Probealarm statt. Diese sind in einem Erlass festgeschrieben. Dieser sieht vor, dass an jedem zweiten Donnerstag im März ein landesweiter Probealarm stattfindet und an jedem zweiten Donnerstag im September ein bundesweiter Probealarm durchgeführt wird. Dabei werden alle Warnmittel, die dem Bund und dem Land zur Verfügung stehen um 11 Uhr getestet. Ergänzt werden diese durch Warnmittel, die den Kreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung stehen. Kreisweiter Warntag Der Rheinisch-Bergischen Kreis und auch einige der benachbarten Gebietskörperschaften haben sich dazu entschlossen die Warntage seitens des Bundes und der Landes, um zwei weitere Warntage auf kommunaler Ebene zu ergänzen. Diese Warntage finden jeweils im Juni und Dezember statt. An diesem Probealarm werden um 12 Uhr die Warnmittel getestet, die der jeweiligen Kommune zur Verfügung steht. Der Rheinisch-Bergische Kreis testet zurzeit: Sirenen Warn-Apps Alle Warntage werden medial begleitet, um Sie auf den Probealarm aufmerksam zu machen, und die Bedeutung des Warntages und der Warnmittel aufzuklären. Nur wenn Sie wissen, was im Falle einer Warnung auf Sie zukommt, können Sie richtig handeln.

Katretter

Katretter - Die App für Ersthelfende Der Herz-Kreislauf-Stillstand ist ein lebensbedrohlicher Notfall. Die Überlebensrate nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand hängt von einer unverzüglichen Reanimation Herz-Lungen-Wiederbelebung ab. Es könnten circa 10.000 Menschenleben jedes Jahr in Deutschland gerettet werden, wenn mehr Menschen eine sofortige Herzdruckmassage im Notfall beginnen würden. Um die wertvolle Zeit zu überbrücken, bis der Rettungsdienst eintrifft, können durch die Leitstelle des Rheinisch-Bergischen Kreises künftig neben dem Rettungsdienst in der Nähe befindliche Ersthelfende aktiviert werden. Hierzu hat sich der Rheinisch-Bergische Kreis zur Ergänzung der Notfall-Rettung für die Einführung der Ersthelfer-App KATRETTER entschieden. Schulung in Laienreanimation für die Bevölkerung im Rheinisch-Bergischen Kreis Die Ersthelfer-App soll dazu beitragen, dass frühzeitig lebensrettende Maßnahmen insbesondere die Herzdruckmassage durchgeführt werden. Dementsprechend ist es notwendig und wichtig, die Bevölkerung im Rheinisch-Bergischen Kreis möglichst niedrigschwellig zur Mitwirkung zu motivieren. Sofern Kenntnisse in der Herz-Lungen-Wiederbelebung bislang nicht vorhanden sind, empfehlen wir die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der alle zwei Jahre wiederholt werden sollte. c Rheinisch-Bergischer Kreis Für das Bild links wurde der Notfall nur gestellt. Der Rheinisch-Bergische Kreis bietet aber ein Schulungsformat für interessierte Ersthelfende an, die als KATRETTER mitwirken wollen. Die Schulungen haben zum Ziel, in einem Umfang von zwei Stunden interessierten Ersthelferinnen und Ersthelfer Fertigkeiten der Herz-Lungen-Wiederbelebung, insbesondere der Herzdruckmassage, zu vermitteln. Sofern Ihrerseits Interesse an einer derartigen Schulung besteht, melden Sie sich hierfür bitte unter katretter@rbk-online.de. Was ist KATRETTER? KATRETTER ist ein Ersthelfer-Alarmierungssystem in Form einer Smartphone-App, die es ermöglicht, im Rahmen des Herz-Kreislauf-Stillstands im Umkreis befindliche, registrierte Ersthelfende zu aktivieren um die Verfügbarkeit von Ersthelfenden am Notfallort zu verbessern. Der Rheinisch-Bergische Kreis hat sich dazu entschieden, das Ersthelfersystem KATRETTER zu etablieren, damit hier in zeitkritischen lebensbedrohlichen Situationen, bei denen ein Kreislaufstillstand vermutet wird, schnellstmöglich Erste Hilfe geleistet werden kann. Das System KATRETTER dient ausweislich der Registrierungsplattform des Systems als Ergänzung der Notfallrettung. Durch die parallele Aktivierung Ersthelfenden über App-basierte Ersthelfersysteme kann das therapiefreie Intervall bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes verkürzt werden. Es handelt sich weder um einen Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes, noch um ein diesem zuzurechnendes organisiertes Notfallhelfer-System der Notfallrettung. Demnach besteht keine Erreichbarkeitsverpflichtung zu bestimmten Zeiten, die Nutzerinnen und Nutzer bestimmten selbst wann sie erreichbar sind z.B. durch Ausschalten der App . Einsätze können in begründeten Fällen abgelehnt oder unter beeinträchtigenden Bedingungen abgebrochen werden. Durch die Aktivierung dürfen keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis bestehen. Die Annahme von Einsätzen muss im Zweifel mit den Arbeitgeberinnen Arbeitsgebern abgestimmt werden. Die Ersthelferinnen Ersthelfer sind für die Beachtung und Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften selbst verantwortlich. Auf unserer Homepage möchten wir Ihnen die nötigen Informationen zu dieser Ersthelfer-App bereitstellen und Fragen klären. Öffentlich zugängliche Defibrillatoren automatisierter externer Defibrillator : Der frühzeitige Einsatz eines Defibrillators bei einem Herz-Kreislaufstillstand kann lebensrettend sein. Durch eine Defibrillation innerhalb von 3-5 Minuten nach dem Kollaps können Überlebensraten von 50-70% erreicht werden. Bislang gibt es keine verpflichtende einheitliche Erfassung der Standorte von öffentlich zugänglichen Defibrillatoren Public-Access-AED in Deutschland, so dass die Standorte der AED im Rheinisch-Bergischen Kreis weitestgehend unbekannt sind. Um in der Leitstelle derartige Informationen bestmöglich hinterlegen zu können, bitten wir Sie, sofern Ihnen ein öffentlicher Standort bekannt ist z.B. in öffentlichen Gebäuden, an Sportstätten diesen Standort per E-Mail zu melden. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne unter katretter@rbk-online.de zur Verfügung. Wie funktioniert KATRETTER? Beim plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstand ist es entscheidend, schnell Erste Hilfe zu leisten. Zeitgleich zur Alarmierung des Rettungsdienstes kann die Leitstelle im Rheinisch-Bergischen Kreis Ersthelfende über das Alarmierungssystem KATRETTER aktivieren, damit diese noch vor Eintreffen des Rettungsdienstes Maßnahmen zur Wiederbelebung, insbesondere die Herzdruckmassage, durchführen können. Ablauf der Alarmierung Nach Eingang eines Notrufs und nach Identifikation eines vermuteten Herz-Kreislauf-Stillstands in der Leitstelle aktiviert der Disponent oder die Disponentin zusätzlich zum Rettungsdienst die Ersthelfenden über das System KATRETTER. Nun erfolgt eine GPS-Abfrage der Ersthelfenden in einem bestimmten Radius um den Notfallort. Der genaue Standpunkt wird hier vergröbert dargestellt. In diesem Umkreis bekommen bis zu drei Ersthelfende wiederum eine Meldung auf das Smartphone geschickt, so dass diese ihre Verfügbarkeit rückmelden können. Bei Aktivierung ertönt auch bei stummgeschaltetem Smartphone ein lauter Alarmton, die Ersthelfenden haben dann 30 Sekunden Zeit den Alarm anzunehmen. Erst nach Annahme des Alarms werden die Personen genau geortet und die Einsatzadresse verschickt. Durch die KATRETTER-App können sich die Ersthelfenden am Notfallort mittels eines digitalen Identifikationsnachweises als KATRETTER ausweisen. Dadurch, dass die Ersthelfenden durch ihre räumliche Nähe teilweise schneller am Notfallort sein können, ist es auf diese Weise möglich, das Überleben des Patienten durch Beginn der frühzeitigen Herzdruckmassage signifikant zu verbessern. Ein Einsatz soll nur dann in der App angenommen werden, wenn die der Ersthelfende auch beabsichtigt sich zum Notfallort zu begeben. Erhält die App keine Rückmeldung wird der Einsatz an das System zurückgespielt und an die nächsten verfügbaren Ersthelfenden weitergegeben. Sollte ein Ersthelfender oder eine Ersthelfende nach Annahme des Einsatzes nicht zum Notfallort gelangen, gibt es die Möglichkeit, den Grund im Nachhinein in der App zu dokumentieren. z.B. räumliche Gegebenheiten, wie kreuzende Autobahn . Gerne können Sie sich auch das Video dazu ansehen: Wie werde ich KATRETTER? KATRETTER können Sie werden, wenn Sie die App aus dem App Store oder Google Play Store auf ihrem Handy installieren. Im Rheinisch-Bergischen Kreis haben Sie die Möglichkeit sich direkt anzumelden und sich per Handynummer verifizieren zu lassen. Sie sind danach sofort als Ersthelferin Ersthelfer registriert. Voraussetzung zur Teilnahme ist, dass Sie - helfen wollen - mindestens einen Erste-Hilfe-Kurs oder eine vergleichbare Schulung durchlaufen habe - sich zutrauen, lebensrettende Sofortmaßnahmen in Form einer Reanimation Herz-Lungen-Wiederbelebung durchzuführen - mindestens 18 Jahre alt sind Die formale Qualifikation wird im Rahmen des Registrierungsprozesses abgefragt. Personen, die bislang keine Schulung in Erster Hilfe durchlaufen haben, werden nach der Registrierung gelöscht und ermutigt, sich nach absolviertem Erste-Hilfe-Kurs erneut zur Teilnahme als KATRETTER zu registrieren. Bei Fragen zur formalen Qualifikationsvoraussetzung oder wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Qualifikation ausreichend ist, wenden Sie sich gerne an katretter@rbk-online.de. Es wird empfohlen, Kenntnisse der Ersten Hilfe durch regelmäßige Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Training im Wiederholungszeitraum von längstens zwei Jahren aktuell zu halten. Falls Sie gerne einen Erste-Hilfe-Kurs machen möchten, um sich danach bei KATRETTER im Rheinisch-Bergischen Kreis zu registrieren, dann können Sie sich gerne an die unten genannten Stellen wenden: Arbeiter-Samariter-Bund RV Bergisch Land e.V. DLRG Bezirk Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. Deutsches Rotes Kreuz KV Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. Johanniter Unfallhilfe RV Rhein. Oberberg e.V. Malteser Hilfsdienst in Bergisch Gladbach FAQ Wir möchten Ihnen hier die häufigsten Fragen beantworten. Zeitgleich geben wir Ihnen auch einige Verhaltensregeln an die Hand, falls Sie als KATRETTER aktiv werden möchten. Natürlich halten wir die Informationen auf der Homepage regelmäßig nach und freuen uns über Verbesserungsvorschläge. Außerdem finden Sie hier das Informationsblattblatt zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung DSGVO . Ihre Ansprechperson

Hilfe in finanziellen Notlagen

Hilfen in finanziellen und sozialen Notlagen Wenn Sie sich in besonderen finanziellen oder sozialen Schwierigkeiten befinden, können Sie Hilfe erhalten. Hier finden Sie Infos zu Leistungen und Angeboten. Eine solche Notlage kann zum Beispiel Wohnungsnot sein, Arbeitslosigkeit oder vergleichbare herausfordernde Umstände sein. Finanzielle Hilfen Jobcenter Hilfen für erwerbsfähige Hilfebedürftige Sozialamt Hilfen für Nicht-Erwerbsfähige oder im Alter Wohngeldstelle Mietzuschuss oder Lastenzuschuss bei Wohneigentum Familienkasse Kinderzuschlag bei geringem Familieneinkommen und Kindergeld Elterngeld Ausgleich von fehlendem Familieneinkommen nach Geburt eines Kindes Bildung und Teilhabe Zuschuss zum Mittagessen, bei Klassenfahrten, Ausflügen, Nachhilfe, Sport- oder Musikunterricht Sachleistungen Suppenküche Mittagstische Kostenloses Essen und warme Mahlzeiten Tafeln im Rheinisch-Bergischen Kreis Lebensmittel für armutsbetroffene Menschen Tiertafel Futter für Tiere armutsbetroffener Menschen Kleiderkammern Textilien, Spielwaren, Kleinmöbel u.a. für armutsbetroffene Menschen Beratungsangebote Kostenlose Schuldnerberatung Hilfen bei Schulden und Insolvenzberatung Mieterbund Rheinisch-Bergisches Land e.V. Beratung zu Mietvertrag und Wohnungsrecht Verbraucherzentrale Beratung zu Energiekosten und anderen Verbraucherthemen Netzwerk Wohnungsnot Unterstützung bei drohender Wohnungslosigkeit und Wohnungssuche Energiehilfe Beratung zur Bewältigung hoher Energiekosten Ihre Ansprechperson

Bevölkerungsstruktur und Bevölkerungsverteilung

Bevölkerungsstruktur des Rheinisch-Bergischen Kreises hier: Bevölkerung nach Altersklassen, Geschlecht und Nationalität im Rheinisch-Bergischen Kreis am 31.12.2023 Alter Insgesamt männlich weiblich deutsche Staatsangehörigkeit nicht-deutsche Staatsangehörigkeit unter 6 Jahre 15.746 8.038 7.708 14.045 1.701 6 bis unter 18 Jahre 33.373 17.203 16.170 29.108 4.265 18 bis unter 25 Jahre 18.509 9.940 8.569 15.958 2.551 25 bis unter 30 Jahre 13.358 6.986 6.372 10.711 2.647 30 bis unter 50 Jahre 66.792 32.304 34.488 54.763 12.029 50 bis unter 65 Jahre 69.810 33.809 36.001 63.773 6.037 65 bis unter 80 Jahre 45.126 20.842 24.284 42.080 3.046 80 Jahre und älter 24.064 9.626 14.438 23.147 917 Insgesamt 286.778 138.748 148.030 253.585 33.193 Quelle: IT.NRW; Bevölkerungsstand Fortschreibung Zensus 2011 Abruf: Juli 2024, eigene Berechnungen Bevölkerungsstruktur nach Altersklassen in den Städten und Gemeinden Anteil deutscher und nicht-deutscher Bevölkerung in den Städten und Gemeinden Geschlechterverhältnis in den Städten und Gemeinden Bevölkerungsverteilung auf die Städte und Gemeinden

Bevölkerungsbewegungen

Bevölkerungsbewegungen Hier finden Sie Diagramme zur Bevölkerungsbewegung der Städte und Gemeinden des Rheinisch-Bergischen Kreises. Bei den Bevölkerungsbewegungen einer Kommune wird hier zwischen den natürlichen Bevölkerungsbewegungen Geburten & Sterbefälle sowie den räumlichen Bevölkerungsbewegungen Zuzüge & Fortzüge unterschieden. Rheinisch-Bergischer Kreis Bergisch Gladbach Burscheid Kürten Leichlingen Odenthal Overath Rösrath Wermelskirchen

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Datenschutz

Datenschutzrechtliche Hinweise Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze ist: Rheinisch-Bergischer Kreis Der Landrat Am Rübezahlwald 7 51469 Bergisch Gladbach Tel: 49 2202 13-0 Fax: 49 2202 13-10 2600 E-Mail: info@rbk-online.de Bei weiteren Fragen zum Datenschutz in der Verwaltung des Rheinisch-Bergischen Kreises wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der Kreisverwaltung, Klaus Moers, Telefon: 0 22 02 13 21 53 E-Mail an den Datenschutzbeauftragten . Weitere Informationen zum Datenschutz im Rheinisch-Bergischen Kreis können Sie in der Datenschutzerklärung zur EU-Datenschutzgrundverordnung bzw. in der Datenschutzerklärung in Leichter Sprache einsehen. Informationen zu Datenverarbeitungen im Rahmen von Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 47 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen DSG NRW erhalten Sie hier . Spezielle Informationen zu Datenverarbeitungen im Rahmen von Bußgeldverfahren bei Schulpflichtverletzungen gemäß § 126 Schulgesetz NRW SchulG NRW finden Sie hier . Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten bei der Durchführen von Videokonferenzen und Online-Präsentationen erhalten Sie hier . Erfassung allgemeiner Informationen Wenn Sie auf unsere Webseite zugreifen, werden automatisch Informationen allgemeiner Natur erfasst. Diese Informationen Server-Logfiles beinhalten etwa die Art des Webbrowsers, das verwendete Betriebssystem, den Domainnamen Ihres Internet Service Providers und Ähnliches. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Informationen, welche keine Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen. Diese Informationen sind technisch notwendig, um von Ihnen angeforderte Inhalte von Webseiten korrekt auszuliefern und fallen bei Nutzung des Internets zwingend an. 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Wenn Sie in Ihrem Youtube-Account eingeloggt sind, kann Youtube Ihr Surfverhalten Ihnen persönlich zuzuordnen. Dies verhindern Sie, indem Sie sich vorher aus Ihrem Youtube-Account ausloggen. Wird ein Youtube-Video gestartet, setzt der Anbieter Cookies ein, die Hinweise über das Nutzerverhalten sammeln. Wer das Speichern von Cookies für das Google-Ad-Programm deaktiviert hat, wird auch beim Anschauen von Youtube-Videos nicht mit solchen Cookies rechnen müssen. Youtube legt aber auch in anderen Cookies nicht-personenbezogene Nutzungsinformationen ab. Möchten Sie dies verhindern, so müssen Sie das Speichern von Cookies im Browser blockieren. 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Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperre, Löschung und Widerspruch Sie haben das Recht, jederzeit Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Ebenso haben Sie das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder, abgesehen von der vorgeschriebenen Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung, Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. Bitte wenden Sie sich dazu an unseren Datenschutzbeauftragten. Die Kontaktdaten finden Sie ganz unten. Damit eine Sperre von Daten jederzeit berücksichtigt werden kann, müssen diese Daten zu Kontrollzwecken in einer Sperrdatei vorgehalten werden. Sie können auch die Löschung der Daten verlangen, soweit keine gesetzliche Archivierungsverpflichtung besteht. Soweit eine solche Verpflichtung besteht, sperren wir Ihre Daten auf Wunsch. Sie können Änderungen oder den Widerruf einer Einwilligung durch entsprechende Mitteilung an uns mit Wirkung für die Zukunft vornehmen. 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Kreisgeschichte; Rheinisch-Bergischer Kreis; Kreisverwaltung; Landrat; Kreisdirektor

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Kreisgeschichte; Rheinisch-Bergischer Kreis; Kreisverwaltung; Landrat; Kreisdirektor

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Übersicht der Verwaltungsstruktur, Zuständigkeiten und Ansprechpartner innerhalb der Kreisverwaltung

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Datenschutzerklärung Rheinisch-Bergischer Kreis 28.03.2019 Seite 1 Datenschutz-Erklärung für die Verwaltung vom Rheinisch-Bergischen Kreis Hinweise zum Text ? Statt Rheinisch-Bergischer-Kreis steht in diesem Text immer die Abkürzung RBK. ? Statt Verwaltung des Rheinisch-Bergischen Kreises steht in diesem Text immer Verwaltung. ? Statt Datenschutz-Grundverordnung steht in diesem Text immer die Abkürzung DSGVO. Erklärung von wichtigen Wörtern Daten verarbeiten heißt ? Daten aufschreiben ? Daten im Computer speichern ? Daten auswerten ? Daten an andere weitergeben ? Daten löschen. Personen-bezogene Daten sind alle Infos, die zu einer Person gehören. Zum Beispiel: ? Adresse und Telefonnummer ? Geburts-Datum Geburts-Ort ? Konto-Nummer ? Nummern-Schild Mit den Daten kann man herausfinden, wer eine Person ist. Datenschutzerklärung Rheinisch-Bergischer Kreis 28.03.2019 Seite 2 Es gibt auch besondere personen-bezogene Daten. Diese Daten heißen sensible Daten. Sensible Daten sind Daten mit sehr privaten Infos. Welche Daten zu den sensiblen Daten gehören steht in Artikel 9 von der DSGVO. Zum Beispiel: ? Konfession Das heißt: Welche Religion die Person hat. ? Gesundheits-Zustand Das heißt: Welche Krankheiten oder Behinderungen die Person hat. ? Mitgliedschaft in einer Partei oder einer Gewerkschaft ? Hautfarbe Diese Daten sind besonders stark geschützt. Wann die Verwaltung sensible Daten verarbeiten darf Die Verwaltung darf sensible Daten nur verarbeiten, wenn es dafür eine Extra-Erlaubnis in Gesetzen gibt. Zum Beispiel im ? Paragraf 67a vom Sozial-Gesetz-Buch 10. ? Paragraph 16 vom Datenschutz-Gesetz Nordrhein-Westfalen ? Gesundheitsdaten-Schutzgesetz Datenschutzerklärung Rheinisch-Bergischer Kreis 28.03.2019 Seite 3 Vorwort Ihre personen-bezogenen Daten müssen bei der Verarbeitung besonders geschützt werden. Das ist Ihr Recht. Die Verwaltung beachtet und schützt dieses Recht. Sie haben noch weitere Rechte, wenn die Verwaltung Ihre personen-bezogenen Daten verarbeitet. Sie können die Rechte in diesem Text nachlesen. In diesem Text steht auch, an wen Sie sich bei Fragen zum Datenschutz wenden können. Aber: Der Text gibt Ihnen nur einen kurzen Überblick. Die genauen Regeln stehen in den Gesetzen. Wer Ihre personen-bezogenen Daten verarbeitet Die Verwaltung verarbeitet Ihre personen-bezogenen Daten. Die Verwaltung vertritt den Landrat. Der Landrat ist verantwortlich für den Datenschutz. Der Landrat sorgt auf zwei Wegen für den Schutz der personen-bezogenen Daten: ? mit technischem Schutz ? mit der Art, wie Arbeits-Abläufe geplant werden. Der Landrat ist verantwortlich für den Datenschutz ? nach der DSGVO oder ? nach dem Datenschutz-Gesetz Nordrhein-Westfalen oder ? nach dem Sozial-Gesetz-Buch 10. Datenschutzerklärung Rheinisch-Bergischer Kreis 28.03.2019 Seite 4 Wann die Verarbeitung rechtmäßig ist Die Verarbeitung von Ihren Daten ist rechtmäßig, wenn Sie der Verwaltung Ihre Zustimmung gegeben haben. Rechtmäßig bedeutet: Es ist im Gesetz erlaubt. Sie können diese Zustimmung zu jeder Zeit zurücknehmen. Dann darf die Verwaltung Ihre Daten nicht mehr verarbeiten. Aber: Die Verwaltung kann Ihre Daten in bestimmten Fällen auch ohne Ihre Zustimmung rechtmäßig verarbeiten. Dafür muss es aber eine besondere Regelung geben. Jedes Amt muss Sie informieren, wenn das Amt so eine Regelung hat und Ihre Daten verarbeitet. Was die Verwaltung mit Ihren Daten macht Wie die Verwaltung Ihre Daten bekommt Wenn ein Amt Daten von Ihnen für seine Arbeit braucht, fragt das Amt bei Ihnen nach diesen Daten. Wie die Verwaltung Ihre Daten verarbeiten darf Jedes Amt verarbeitet Ihre personen-bezogenen Daten nur für den Zweck, für den das Amt zuständig ist. Aber: Manchmal macht die Verwaltung eine Ausnahme von diesen Regeln. Eine Ausnahme macht die Verwaltung nur in besonderen Fällen: ? Wenn es im Gesetz eine Extra-Erlaubnis dafür gibt. ? Wenn die Verwaltung die Daten braucht, damit sie ihre Aufgaben erledigen kann. Datenschutzerklärung Rheinisch-Bergischer Kreis 28.03.2019 Seite 5 So stellt die Verwaltung sicher: Ihre Daten werden nur mit besonderem Grund verarbeitet. Wenn ein Amt Ihre Daten doch für einen anderen Zweck verarbeitet, muss das Amt Ihnen Bescheid sagen. Wann die Verwaltung Daten weitergibt Manchmal brauchen andere Stellen personen-bezogene Daten von der Verwaltung. Die Verwaltung gibt Ihre personen-bezogenen Daten nur weiter, wenn es vom Gesetz erlaubt ist. Und wenn es für die Arbeit von der Verwaltung wichtig ist. Welche Daten an welche Stellen weitergegeben werden, ist bei jedem Amt unterschiedlich. Jedes Amt muss Sie informieren, welche personen-bezogenen Daten es von Ihnen weitergibt. Wie lange die Verwaltung Ihre Daten speichert Die Verwaltung speichert Ihre personen-bezogenen Daten, damit sie die Daten verarbeiten kann. Die Verwaltung speichert die Daten aber nur so lange, wie die Verwaltung die Daten für Ihre Arbeit braucht. Die Verwaltung behält die Daten danach nur so lange, wie in den Aufbewahrungs-Regeln festgelegt ist. Das Amt löscht die Daten danach. Oder es zerstört die Daten. Zum Beispiel: Fotos oder eine Daten-CD. Datenschutzerklärung Rheinisch-Bergischer Kreis 28.03.2019 Seite 6 Wann die Verwaltung ihre Daten nicht löschen darf Manche Daten darf die Verwaltung nicht löschen oder zerstören. Weil die Daten noch weiter wichtig sind. Welche Daten so wichtig sind, steht ? im Datenschutz-Gesetz im Paragraf 10 oder ? im Sozial-Gesetz-Buch 10 im Paragraf 71 oder ? im Archiv-Gesetz. Ein Archiv ist ein sicherer und geschützter Ort. Ein Archiv ist ein Lager für wichtige Gegenstände, Daten und Informationen. Sie finden mehr Infos auf der Internetseite der Verwaltung. Die Adresse von der Internetseite ist: www.rbk-direkt.de Geben Sie dort das Wort in das Suchfeld ein. Schriftgutordnung Datenschutzerklärung Rheinisch-Bergischer Kreis 28.03.2019 Seite 7 Ihre Rechte Ihre Rechte sind der Verwaltung besonders wichtig bei der Verarbeitung von personen-bezogenen Daten. Die Verwaltung antwortet darum so schnell wie möglich auf Ihre Fragen zum Datenschutz. Aber: Manchmal dauert es trotzdem lange bis eine Antwort kommt. Vielleicht sogar länger als einen Monat. Oder die Verwaltung gibt keine Antwort. Die Verwaltung meldet sich dann bei Ihnen. Und die Verwaltung sagt Ihnen, warum es so lange dauert. Oder warum Sie keine Antwort bekommen können. Wo Ihre Rechte geregelt sind Ihre Rechte zum Schutz von Ihren personen-bezogenen Daten stehen in den Artikeln 12 bis 23 von der DSGVO: ? Die Verwaltung muss Ihnen sagen, welche Daten die Verwaltung von Ihnen verarbeitet. Das steht in Artikel 15. ? Die Verwaltung muss Ihre Daten ändern, wenn die gespeicherten Daten nicht mehr stimmen. Das steht in Artikel 16. ? Die Verwaltung muss in bestimmten Fällen Ihre personen-bezogenen Daten löschen. Welche Fälle das sind steht in Artikel 17. ? Die Verwaltung muss in bestimmten Fällen die Verarbeitung von Ihren Daten einschränken. Welche Fälle das sind steht in Artikel 18. Datenschutzerklärung Rheinisch-Bergischer Kreis 28.03.2019 Seite 8 ? Die Verwaltung muss Ihnen Ihre personen-bezogenen Daten mitgeben. Zum Beispiel auf einer CD. Oder ausgedruckt auf Papier. Das steht in Artikel 20. ? Sie können der Verwaltung in bestimmten Fällen die Verarbeitung von Ihren Daten verbieten. Und Sie können sich bei der Aufsichts-Behörde beschweren. Das steht in Artikel 21. Aber: Nicht alle Rechte gelten in allen Fällen. Vielleicht sind Ihre Rechte in den Artikeln durch ein anderes Gesetz eingeschränkt. Zum Beispiel: ? durch Artikel 23 DSGVO. ? Oder durch das Sozial-Gesetz-Buch 10. ? Oder durch das DSGNRW. Das gilt besonders für Ihr Recht, die Verarbeitung Ihrer Daten zu verbieten. Wichtiger Hinweis: Die Verwaltung nutzt für Entscheidungen auch Ihre gespeicherten personen-bezogenen Daten. Aber: Die Verwaltung macht keine Entscheidung nur mit der automatischen Verarbeitung von Daten. Ein Mitarbeiter guckt sich die Daten vor einer Entscheidung auch immer an. Datenschutzerklärung Rheinisch-Bergischer Kreis 28.03.2019 Seite 9 Haben Sie noch Fragen zum Datenschutz? Die Mitarbeiter von der Verwaltung helfen Ihnen gern. Der Landrat ist verantwortlich für den Datenschutz. Die Adresse ist: Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises Am Rübezahlwald 7 51469 Bergisch Gladbach Sie können auch anrufen. Die Telefon-Nummer ist: 0 22 03 - 13 0 Oder eine E-Mail schreiben. Die E-Mail-Adresse ist: landrat@rbk-online.de Sie können auch mit dem Datenschutz-Beauftragten sprechen: Die Adresse ist: Datenschutz-Beauftragter vom Rheinisch-Bergischem Kreis Am Rübezahlwald 7 51469 Bergisch Gladbach Sie können auch anrufen. Die Telefon-Nummer ist: 0 22 03 - 13 21 53 Oder eine E-Mail schreiben. Die E-Mail-Adresse ist: datenschutz@rbk-online.de Datenschutzerklärung Rheinisch-Bergischer Kreis 28.03.2019 Seite 10 Wer hat diesen Text gemacht? Der Rheinisch-Bergische Kreis hat diesen Text gemacht. Der Text in Leichter Sprache ist vom Büro für Leichte Sprache Volmarstein. Beschäftigte aus der Werkstatt für behinderte Menschen in der Evangelischen Stiftung Volmarstein haben den Text in Leichter Sprache geprüft. Die Bilder sind von © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013. Das Europäische Logo für einfaches Lesen ist von © Inclusion Europe.

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Verantwortlicher Rheinisch-Bergischer Kreis Amt IT-Service Archiv Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach Tel. 02202 13 -0, dv@rbk-online.de Behördlicher Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragter des Rheinisch-Bergischen Kreises Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach Tel. 02202 132153, datenschutz@rbk-online.de Zweck der Datenverarbeitung Durchführen von Videokonferenzen und Online-Präsentationen Wesentliche Rechtsgrundlage Art. 7 DSGVO Die Daten sind im Regelfall bestimmt für bei Datenübermittlung Konferenzteilnehmende xevIT GmbH, Cisco Systems Inc. Dauer der Speicherung und Aufbewahrungsfristen Eine Speicherung der Bild- und Tondaten erfolgt grundsätzlich nicht. Sollen diese Daten aufgezeichnet werden, ist eine Zustimmung aller Konferenzteilnehmer einzuholen. Die Speicherung kann lokal oder in der Cloud erfolgen. Verbindungs- und Protokollierungsdaten werden spätestens nach 6 Monaten gelöscht. Rechte der betroffenen Person Betroffene Personen haben folgende Rechte, sofern die gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind: • Recht auf Auskunft zu den verarbeiteten Daten • Recht zum Widerruf einer Einwilligung • Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten • Recht auf Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung • Recht auf Widerspruch wegen besonderer Umstände • Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde Zuständige Aufsichtsbehörde Landesbeauftragte Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 38424-0 Email: poststelle@ldi.nrw.de Internet: www.ldi.nrw.de Information nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung DSGVO bei der Erhebung personenbezogener Daten

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Durchführung der DSGVO 2018 hier: Informationspflichten Datenschutzerklärung der Verwaltung des Rheinisch-Bergischen Kreises Vorwort Die Verwaltung des Rheinisch-Bergischen Kreises respektiert und schützt das Ihnen zustehende Grundrecht auf Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten. Auf den nächsten Seiten können Sie sich einfach und schnell einen Überblick verschaffen, welche personenbezogenen Daten die Verwaltung des Rheinisch-Bergischen Kreises von Ihnen verarbeitet. Was personenbezogene Daten sind, finden Sie ebenfalls auf der nächsten Seite. Außerdem werden Sie über Ihre Rechte nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen informiert und Sie erhalten Informationen, an wen Sie sich bei Fragen wenden können. Verantwortliche Stelle Ihre personenbezogenen Daten werden durch den Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises Am Rübezahlwald 7 51469 Bergisch Gladbach Tel. 02202 13-0 landrat@rbk-online.de verarbeitet. Der Landrat vertreten durch die entsprechenden Ämtern und Abteilungen ist Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union 2016 679 vom 27.04.2016 - im Folgenden DSGVO - und der nationalen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - im Folgenden DSGNRW oder des Sozialgesetzbuches X - im folgenden SGB X. Bei Fragen rund um den Datenschutz können Sie sich auch an den Behördlichen Datenschutzbeauftragten im Sinne der Art. 37-39 DSGVO wenden: Datenschutzbeauftragter des Rheinisch-Bergischen Kreises Am Rübezahlwald 7 51469 Bergisch Gladbach Tel. 02202 132153 datenschutz@rbk-online.de Verarbeitung personenbezogener Daten Personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinne sind alle Informationen, die sich nur auf eine natürliche Person beziehen Von einer Verarbeitung personenbezogene Daten - 2 - wird gesprochen bei jeder Erhebung, Speicherung Nutzung, Übermittlung oder Löschung Ihrer Daten. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt rechtmäßig, wenn Sie uns hierzu eine Einwilligung erteilt haben. Sie können eine solche Einwilligung jederzeit - in der Regel mit Wirkung für die Zukunft - widerrufen. Auch ohne eine ausdrückliche Einwilligung durch Sie kann eine rechtmäßige Datenverarbeitung durch eine Behörde erfolgen. Dazu sind rechtliche Vorschriften erforderlich. Sie werden von der jeweiligen Behörde Dienststelle über die entsprechenden Regelungen aufgeklärt. Die Behörde ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten danach immer befugt, soweit diese für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO - bekannt als sogenannte sensible Daten - verarbeitet die Verwaltung nur, wenn sie dazu ausdrücklich befugt ist. Entsprechende Regelungen finden Sie beispielweise in § 67a Abs.1 S.2 SGB X, § 16 DSGNRW oder im Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSGNRW. Die Erhebung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten erfolgt regelmäßig bei Ihnen als Betroffene Betroffener. Von diesem Grundsatz weicht die Verwaltung des RheinischBergischen Kreises nur dann ab, wenn sie hier aufgrund einer rechtlichen Regelung ausdrücklich legitimiert ist und die Aufgabenerfüllung das erfordert. Ihre personenbezogenen Daten werden nur für den Zweck der jeweiligen behördlichen Aufgabe verarbeitet. Von diesem Grundsatz der Zweckbindung weicht die Verwaltung des Rheinisch-Bergischen Kreises nur dann ab, wenn sie hierzu aufgrund einer rechtlichen Regelung ausdrücklich legitimiert ist und die Aufgabenerfüllung das erfordert. So wird eine anlasslose Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten wirksam unterbunden. Von einer zweckabweichenden Datenverarbeitung werden Sie regelmäßig im Einzelfall unterrichtet. vgl. Art. 13 Abs. 3 DSGVO; § 82 Abs.3 SGB X; §§ 9 Abs.2, 37 DSGNW Auch eine Übermittlung an Dritte oder eine behördeninterne Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt zulässigerweise nur dann, wenn hierzu eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt und die Übermittlung im Einzelfall für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Wer im Einzelfall welche Daten von Ihnen erhält, hängt von der jeweiligen Aufgabenstellung der Behörde ab. Sie erhalten von der jeweiligen Dienststelle weitere Hinweise. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht länger als notwendig gespeichert. Sind die Datenbestände für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich, werden Sie nach Ablauf der im Einzelnen festgelegter Aufbewahrungsfristen gelöscht bzw. vernichtet, sofern nach den gesetzlichen Vorgaben des Archivgesetzes NRW bzw. nach § 10 DSGNRW § 71 Abs.1 S.3 SGB X keine Übernahme in das Archiv erfolgt. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem Internetauftritt der Verwaltung des Rheinisch-Bergischen Kreises unter dem Stichwort Schriftgutordnung . Sofern die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe erfolgt, können Sie eine Löschung Ihrer Daten auch nach den Vorgaben aus Art. 17 DSGVO verlangen. Schutz der personenbezogenen Daten Der Landrat als verantwortliche Stelle ergreift die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um Ihre personenbezogenen Daten zu schützen. - 3 - Hinweise Rechte Der Verwaltung des Rheinisch-Bergischen Kreises sind Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten besonders wichtig. Deshalb werden hierzu bestehende Fragen so schnell wie möglich beantwortet. Dennoch kann es gelegentlich vorkommen, dass Anfragen auch länger als einen Monat lang nicht beantwortet werden können oder auch aus rechtlichen Gründen generell nicht beantwortet werden können. Die entsprechenden Gründe hierzu werden Ihnen selbstverständlich im Einzelfall mitgeteilt. Die Einzelheiten der Ihnen zustehenden Rechte ergeben sich aus den Art. 12-23 DSGVO, auf die ausdrücklich verwiesen wird und die im Folgenden kurz erläutert werden. Nach Art. 15 DSGVO können Sie Auskunft über die hier verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Sollten Ihre Angaben nicht oder nicht mehr zutreffend sein, können Sie nach Art. 16 DSGVO eine Berichtigung unzutreffender Daten verlangen. Auf die Möglichkeiten des Löschens Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 17 DSGVO wurde bereits hingewiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 18 DSGVO in Betracht. Sie haben nach Art. 20 DSGVO die Möglichkeit, die von Ihnen gespeicherten Daten in einem übertragbaren Format zu erhalten. Zudem besteht nach Art. 21 DSGVO unter bestimmten Umständen das Recht, der Datenverarbeitung durch die Verwaltung zu widersprechen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beschriebenen Rechte nach Maßgabe des Art. 23 DSGVO und den gesetzlichen Regelungen des SGB X oder des DSGNRW eingeschränkt sein können. Dies gilt vor allem für das Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO. Die Verwaltung des Rheinisch-Bergischen Kreises trifft keine Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung Ihrer Daten beruht. - 4 - Abkürzungsverzeichnis: Abkürzung Klartext DSGVO Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union 2016 679 vom 27.04.2016 DSG NRW Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2000 GV. NRW. S. 542 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 GV. NRW. S. 1052 SGB X. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch vom 18. Januar 2001 BGBl. I S. 130 zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 BGBl. I S. 3618 GDSGNRW. Gesundheitsdatenschutzgesetz vom 22.Februar 1994 GV. NW. S. 84 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 GV. NRW. S. 94

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Verantwortlicher Landrat des Rheinisch - Bergischen Kreises Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach Tel. 02202 13 - 0, info@rbk-online.de Behördlicher Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragter des Rheinisch-Bergischen Kreises Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach Tel. 02202 13 2153, datenschutz@rbk-online.de Zweck der Datenverarbeitung Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Wesentliche Rechtsgrundlage Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. spezialgesetzlichen Regelungen Rechte der betroffenen Person Von der Datenverarbeitung betroffene Personen haben nach Maßgabe der §§ 49 und 50 DSG NRW folgende Rechte: ? Recht auf Auskunft, ? Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, ? Recht auf Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung bei unzulässiger Datenverarbeitung ? Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bei Datenschutzverstößen. Zuständige Aufsichtsbehörde Landesbeauftragte Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 38424-0 Email: poststelle@ldi.nrw.de Internet: www.ldi.nrw.de Informationen zu Datenverarbeitungen im Rahmen von Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 47 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen DSG NRW

amtsblatt nr. 1 2024

Amtsblatt für den Rheinisch-Bergischen Kreis 15. Jahrgang Nummer 1 10.01.2024 1. 05.01.2024 Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit BMG nach § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz AMG vom 19.04.2023 Banz AT 25.04.2023 B4 bezüglich des Versorgungsmangels der Bevölkerung mit antibiotikahaltigen Säften für Kinder 1. Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit BMG nach § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz AMG vom 19.04.2023 Banz AT 25.04.2023 B4 bezüglich des Versorgungsmangels der Bevölkerung mit antibiotikahaltigen Säften für Kinder Die folgende Allgemeinverfügung ergeht auf Grundlage von § 79 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes AMG vom 12. Dezember 2005 BGBI. I S. 3394 in der z. Z. geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3a der Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 25. Januar 2022 GV. NRW. S. 100 in der z. Z. geltenden Fassung sowie der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit BMG vom 19. April 2023 Banz AT 25.04.2023 B4 . Allgemeinverfügung Regelungen Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten für öffentliche Apotheken, die ihren Sitz im Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises haben. I. Gestattung Den öffentlichen Apotheken im Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises wird in Bezug auf in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassene antibiotikahaltige Säfte für Kinder folgende Abweichung von § 73 Abs. 3 Nr. 1 AMG gestattet: ? Die Bestellung der betreffenden Arzneimittel durch die Apotheken kann erfolgen, ohne dass der jeweiligen Apotheke zu diesem Zeitpunkt eine Bestellung einer einzelnen Person und eine Verschreibung für das betreffende Arzneimittel vorliegen. ? Eine Bevorratung der betreffenden Arzneimittel kann in angemessenem Umfang bis zu einem 4-Wochenvorrat, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Kunden der Apotheke, erfolgen. ? Diese Ausnahme gilt nur für Arzneimittel, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden. Die weiteren Vorgaben des § 73 Abs. 3 AMG bleiben unberührt. Die nach § 18 Apothekenbetriebsordnung ApBetrO in jedem Fall der Verbringung aufzuzeichnenden Angaben sind durch die Apotheke vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich bereitzustellen. Hinweis: Die Beratungspflichten, die sich aus § 20 Apothekenbetriebsordnung ApBetrO ergeben, sind zu beachten. II. Geltungsdauer Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Gestattung gilt, solange der vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 79 Absatz 5 AMG festgestellte Versorgungsmangel mit antibiotikahaltigen Säften für Kinder bestehen bleibt. Maßgebend ist der Tag nach der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesanzeiger. Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Begründung Die hierfür erforderliche Feststellung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 79 Abs. 5 Satz 5 AMG liegt durch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 19.04.2023 veröffentlicht am 25.04.2023 BAnz AT 25.04.2023 B4 vor. Konkret hat das BMG folgendes festgestellt: Auf Grund des § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes AMG macht das Bundesministerium für Gesundheit bekannt: Derzeit besteht nach Mitteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Deutschland ein Versorgungsmangel mit antibiotikahaltigen Säften für Kinder. Bei antibiotikahaltigen Arzneimitteln in Form von Säften handelt es sich um Arzneimittel, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen eingesetzt werden. Für diese Arzneimittel steht oftmals keine alternative gleichwertige Arzneimitteltherapie zur Verfügung. Diese Feststellung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder, nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG zu gestatten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird bekannt machen, wenn der Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt. Durch diese Allgemeinverfügung wird der legitime Zweck erreicht, die Versorgung der Bevölkerung mit antibiotikahaltigen Säften für Kinder sicherzustellen. Die getroffene Maßnahme ist geeignet, da den Apotheken eine weitere Möglichkeit zur Beschaffung und Bevorratung entsprechender Arzneimittel eröffnet wird. Die Maßnahme ist auch angemessen und auf das erforderliche Maß begrenzt, da sich diese Allgemeinverfügung darauf beschränkt, den Apotheken die Bestellung der betreffenden Arzneimittel ohne vorliegende Bestellung einzelner Personen sowie eine Bevorratung bis zu einem Vierwochenbedarf aus EU- Ländern oder Staaten der EWR zu gestatten. Die weiteren Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG sind einzuhalten. Überdies ist die Maßnahme auf den Versorgungsmangel befristet und endet spätestens am 31.12.2023. Der Widerrufsvorbehalt stützt sich auf § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und ermöglicht es der Behörde ggf. kurzfristig zu reagieren, wenn dies insbesondere aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich sein sollte. Hinweis Diese Allgemeinverfügung kann ab sofort mit ihrer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Gesundheitsamt des Rheinisch-Bergischen Kreises, Dienstgebäude Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter 02202-13-2739 eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24.November 2017 BGBl.I S. 3803 in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass zum Versand an das DE-Mail-Postfach des Rheinisch-Bergischen Kreises eine eigene DE-Mail-Adresse notwendig ist. Eine einfache Mail genügt hier nicht. Zur Einrichtung einer DE-Mail-Adresse wird auf die Hinweise unter www.rbk-direkt.de impressum.aspx verwiesen. Bergisch Gladbach, den 05.01.2024 gez. Stephan Santelmann Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises

amtsblatt nr. 2 2024

Amtsblatt für den Rheinisch-Bergischen Kreis 15. Jahrgang Nummer 2 22.01.2024 1. 22.01.2024 Öffentliche Bekanntmachung Jägerprüfung 2024 1. Öffentliche Bekanntmachung Jägerprüfung 2024 Für die nächste Jägerprüfung bei der Unteren Jagdbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises werden folgende Termine bekannt gegeben: Schriftliche Prüfung Montag, den 22. April 2024, 15:00 Uhr, Kreishaus Heidkamp, Raum Großer Sitzungssaal Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach Schießprüfung Mittwoch, den 24. April 2024, 13:00 Uhr Schießstand Talbecke, Schemmener Straße, 51647 Gummersbach mündliche praktische Prüfung Donnerstag, den 25. April 2024 oder am Folgetag, Technologiepark Haus 56 Friedrich-Ebert-Straße 75, 51429 Bergisch Gladbach Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung können bis zum 22. Februar 2024 bei der Unteren Jagdbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises, Postfach 20 04 50, 51434 Bergisch Gladbach, eingereicht werden. Zur Prüfungsanmeldung sind die Bescheinigungen über die Kurzwaffenhandhabung und die Fleischhygieneschulung sowie ein aktuelles Führungszeugnis einzureichen. Die Gebühren für die Jägerprüfung betragen 250 EUR. Wer bei der Schießprüfung oder der mündlichen praktischen Jägerprüfung nicht erfolgreich sein sollte, hat die Möglichkeit, an einer Nachprüfung in der zweiten Jahreshälfte 2024 teilzunehmen. Bergisch Gladbach, den 22.01.2024 Rheinisch-Bergischer Kreis Der Landrat - Untere Jagdbehörde - Im Auftrag gez. Eschner

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