Direkt zur Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Ihr Behördenlotse

Ihr Wegweiser zu unseren Dienststellen. Geben Sie dazu einfach Ihren Suchbegriff ein, den Anfangsbuchstaben, oder wählen Sie direkt Ihr Thema:

JGS-Anlagen an Quellen und Gewässern und in Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten

Festmist, Jauche, Gülle und Silagesickersaft sind den wassergefährdenden Stoffen zuzurechnen, die geeignet sind, Gewässer oder deren Eigenschaften nachhaltig zu schädigen. Aus diesem Grund unterliegt die Standortwahl für die Errichtung einer JGS-Anlage zahlreichen Beschränkungen.


JGS-Anlagen im Einzugsbereich von Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern (Kapitel 3 Abschnitt 5 AwSV)

Der Abstand von JGS-Anlagen zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, darf einen Mindestabstand von 50 Metern nicht unterschreiten. Der Abstand zu oberirdischen Gewässern muss mindestens 20 Meter betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber der JGS-Anlage nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.

JGS-Anlagen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten

 
In Überschwemmungsgebieten sind die Errichtung und Erweiterung von JGS-Anlagen weitestgehend untersagt. Die zuständige Behörde kann abweichend von diesem Verbot die Errichtung oder Erweiterung von JGS-Anlagen im Einzelfall genehmigen, wenn bestimmte Anforderungen eingehalten und nachteilige Auswirkungen ausgeglichen werden. Zum Beispiel dürfen Lagerstätten nur errichtet werden, wenn die Anlage und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern können. Ferner darf bei Hochwasser kein Wasser in die Anlage eindringen, auch müssen mechanische Beschädigungen, beispielsweise durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen sein.

Rechtliche Grundlagen

Bei der geplanten Errichtung einer JGS-Anlage in einem Wasserschutzgebiet ist die jeweilige Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten. Die Errichtung und der Betrieb einer JGS-Anlage im Fassungsbereich (Wasserschutzzone I) eines Wasserschutzgebietes ist grundsätzlich verboten, auch sehen zahlreiche Wasserschutzgebietsverordnungen ein solches Verbot für die Wasserschutzzone II vor. Einzelheiten sind der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung zu entnehmen.
Letzte Aktualisierung: 09.05.2022

Ist dieses Angebot für Sie hilfreich?

Hier können Sie uns mitteilen, was wir verbessern können und was Ihnen gefallen hat.


zurück