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Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger

Unionsbürgerinnen und -bürger (das sind alle Personen aus der Europäischen Union (EU) oder dem Eurpäischen Wirtschaftsraums (EWR)) erwerben ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich seit fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über dieses Daueraufenthaltsrecht ausgestellt.


Die Bescheinigung über den Daueraufenthalt ist rein deklaratorisch und für einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Bedeutung. Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten ist sie nicht erforderlich. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

Voraussetzungen:

• EU-Bürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins oder Norwegens
• Mehrjähriger freizügigkeitsberechtigter Aufenthalt in Deutschland
• Im Regelfall entsteht ein Recht zum Daueraufenthalt nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland
• In dieser Zeit muss durchgehend ein Freizügigkeitsrecht bestanden haben, zum Beispiel als Arbeitnehmer, Selbständiger oder als Nicht-Erwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln
• Abhängig vom Einzelfall kann die erforderliche Zeit im Bundesgebiet auch weniger als 5 Jahre betragen.
• Hauptwohnsitz im Rheinisch Bergischen Kreis
• Persönliche Vorsprache ist erforderlich

Die Vorsprache ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Rechtliche Grundlagen

EU-Freizügigkeitsgesetz
Letzte Aktualisierung: 11.11.2022

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