Direkt zur Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Ihr Behördenlotse

Ihr Wegweiser zu unseren Dienststellen. Geben Sie dazu einfach Ihren Suchbegriff ein, den Anfangsbuchstaben, oder wählen Sie direkt Ihr Thema:

Teichanlage

Wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Teichanlage


Teichanlagen werden aufgrund ihrer Lage zum Gewässer und ihrer Nutzung unterschieden:
1. Lage zum Gewässer
Liegt eine Teichanlage neben dem Gewässer und wird mittels einer Entnahmeleitung Wasser hieraus entnommen und wieder über ein Einleitungsbauwerk dem Gewässer zugeführt, bezeichnet man dies als Anlage im Nebenschluss. Durch das Entnehmen und Wiedereinleiten von Wasser findet eine Gewässerbenutzung statt. Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis wird befristet und widerruflich erteilt, soweit von der beantragten Maßnahme keine negativen Auswirkungen auf das Gewässer oder dessen Umfeld ausgehen. Mit der Teichanlage ist ein Mindestabstand von 3,00 m ab der Böschungsoberkante des vorbeifließenden Gewässers einzuhalten. Die Unterhaltung der gesamten Anlage obliegt deren Eigentümer. Wird die Anlage außer Betrieb genommen, ist sie zurückzubauen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Daneben unterscheidet man Anlagen im Hauptschluss. Hier wird mittels eines Dammes ein Gewässer aufgestaut und bildet eine Wasserfläche. Das gesamte aufgestaute Gewässer ist dann die Teichanlage. Das Anlegen solcher Anlagen fällt unter die Begrifflichkeit der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers und bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Das Erstellen solcher Anlagen scheitert in aller Regel an der Gewässerunverträglichkeit und an den hohen Bau- und Verfahrenskosten.
2. Nutzung
Teichanlagen können unterschiedlich benutzt werden, z. B. als
a. Fischteiche: 
Hier kann unterschieden werden in Hobbyanlagen, gewerbliche Anlagen, Zuchtanlagen, Angelpark
b. Feuerlöschteiche:
Diese haben vorallem in früheren Zeiten eine größere Rolle gespielt.

Die notwendigen Antragsunterlagen sind im Einzelfall mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter(in) abzusprechen.  

Gebühren

Die Mindestgebühr beträgt zwischen 600,- Euro (private Nutzung) und 2400,- Euro (gewerbliche Nutzung).

Letzte Aktualisierung: 23.08.2023

Ist dieses Angebot für Sie hilfreich?

Hier können Sie uns mitteilen, was wir verbessern können und was Ihnen gefallen hat.


zurück