Informationen zur Fiktionsbescheinigung: Voraussetzungen, Beschäftigung, Reisen, Verlängerung und Vorgehen bei bevorstehendem Ablauf.
Was ist eine Fiktionsbescheinigung?
Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels noch nicht entschieden wurde. Sie bestätigt, dass Ihr Aufenthalt trotz Ablauf des bisherigen Titels rechtmäßig ist.
Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten?
Ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten dürfen, hängt ausschließlich davon ab, was auf der Bescheinigung vermerkt ist. Prüfen Sie deshalb unbedingt den Wortlaut auf Ihrer Fiktionsbescheinigung. Nur wenn dort ausdrücklich steht, dass Ihnen eine bestimmte Beschäftigung oder die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, dürfen Sie arbeiten. Enthält Ihre Fiktionsbescheinigung den Hinweis „Siehe Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel/Visum Nr.: …“, berechtigt die Fiktionsbescheinigung ebenfalls zur Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit, sofern die ursprüngliche Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit des Aufenthaltstitels/des Visums keine Befristung enthielt.
Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung reisen?
Ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung reisen dürfen, hängt davon ab, welche Art der Fiktionsbescheinigung Sie besitzen. Eine Fiktionsbescheinigung nach §81 Abs.3 AufenthG stellt eine Erlaubnisfiktion dar und wird bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgestellt. Sie sichert während der laufenden Prüfung Ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ab. Reisen ins Ausland sind hier nicht erlaubt, da Sie bei Ausreise kein gesichertes Rückkehrrecht haben. Eine Fiktionsbescheinigung nach §81 Abs.4 AufenthG stellt eine Fortbestandsfiktion dar und wird bei Ersterteilung nach Einreise mit einem Visum für Langzeitaufenthalte, Verlängerung oder Änderung eines bestehenden Aufenthaltstitels ausgestellt. In diesem Fall gilt Ihr Aufenthaltstitel weiterhin als gültig. Reisen sind grundsätzlich möglich, insbesondere innerhalb des Schengen-Raums und in Ihr Heimatland, jedoch nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass sowie Ihrem (abgelaufenen) Aufenthaltstitel. Für Reisen in andere Länder sollten Sie vorher prüfen, ob diese die Kombination aus Fiktionsbescheinigung und ablaufendem Aufenthaltstitel akzeptieren. Klären Sie dies im Zweifelsfall bei der Bundespolizei am Flughafen oder den zuständigen Konsulaten ab.
Meine Fiktionsbescheinigung läuft ab. Was muss ich tun?
Wenn Ihre Fiktionsbescheinigung in Kürze abläuft und Ihr Aufenthaltstitel noch nicht ausgesetllt wurde, wenden Sie sich bitte rechtzeitig schriftlich per E-Mail an das für Sie zuständige Team. In der Regel erhalten Sie innerhalb einer Woche eine Rückmeldung.
Wir empfehlen Ihnen, sich spätestens drei Wochen vor Ablauf Ihrer Fiktionsbescheinigung bei uns zu melden.
Bitte geben Sie im Betreff Ihrer E-Mail das Stichwort „Fiktionsbescheinigung“ an. Dadurch kann Ihr Anliegen priorisiert bearbeitet werden.
Zuständige Teams
Team Humanitär (33.211)
Zuständig für Aufenthaltstitel nach Kapitel 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie deren Familienangehörige (u. a. §§ 9, 9a, 22, 23, 23a, 24, 25, 25a, 25b, 26, 34, 35, 36 und 36a AufenthG).
E-Mail: abh-team33.211@rbk-online.de
Team Erwerbstätigkeit (33.212)
Zuständig für Aufenthaltstitel nach Kapitel 3, 4 und 7 des Aufenthaltsgesetzes sowie deren Familienangehörige (u. a. §§ 4, 16a–21, 37, 38 und 38a AufenthG).
E-Mail: abh-team33.212@rbk-online.de
Benötigen Sie eine Fiktionsbescheinigung und haben bislang noch keine erhalten, kontaktieren Sie bitte das zuständige Team per E-Mail.