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Abgeschlossenheitsbescheinigung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das heißt, dass sie baulich von den anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen besitzen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Grundbuchamt beim Amtsgericht als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten benötigt.


Benötigt werden:

- Antragsformular:
Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung mit vollständiger und aktueller Angabe von Antragsteller, Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundbuchblattnummer einzureichen.    

- Zusatzerklärung:
In der Zusatzerklärung versichert der Antragsteller, dass die aufgeführten Katasterangaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück/en die aktuelle Bezeichnung darstellen und vollständig angegeben worden sind.       

- Bauzeichnungen:
Die Bauzeichnungen sind mindestens in zweifacher Ausfertigung maximal im Format DIN A 3 einzureichen. Benötigt werden Ansichten, Schnitte und alle Grundrisse, auch Spitzböden und Keller. In den Schnitten und Grundrissen sind die Räume mit Ordnungsnummern (arabische Ziffern im Kreis) zu kennzeichnen. Dabei erhalten zusammengehörende Räume die gleiche Ordnungsnummer. Gemeinschaftseigentum wird nicht beziffert.

Informationen rund um die Abgeschlossenheit: 
Im Rahmen der Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsicht nicht geprüft, ob die von Ihnen mitgeteilten Katasterangaben im Einzelfall korrekt sind. Die korrekte Bezifferung in den Plänen ist besonders zu beachten. Das Grundbuchamt erkennt die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur dann an, wenn u.a. die angegebene katastermäßige Bezeichnung des Grundstückes (Gemarkung, Flur, Flurstück/e) vollständig mit den Angaben im Grundbuch, die ständig aktualisiert werden, übereinstimmt. Wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Grundbuchamt wegen Unvollständigkeit nicht anerkannt und muss deswegen durch die Bauaufsicht nachträglich berichtigt werden, kann erneut eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.  

Vorsprache: Allgemeine und weitere Informationen erhalten Sie bei den angegebenen Ansprechpartnern.

Gebühren

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der gewünschten Ausfertigungen und nach der Anzahl der Sondereigentumsanteile. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro.
Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

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