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Artenschutz – bei Abbruch oder Sanierung von Gebäuden

Sie planen einen Abbruch oder eine Sanierung von Gebäuden? Auch hierbei ist auf die an Gebäuden lebenden Tiere zu achten und die artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes einzuhalten.


Es ist sicherzustellen, dass geschützte Tiere durch das Bauvorhaben nicht verletzt oder getötet beziehungsweise dass deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört werden.

Berücksichtigen Sie bei der Planung Ihrer Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahme rechtzeitig mögliche an den Gebäuden lebende Arten und die artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Somit lassen sich mögliche Bauverzögerungen verhindern. Dies gilt für alle Vorhaben oder Handlungen, auch wenn diese keiner Genehmigung bedürfen.

Sofern ein Verstoß gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ausgeschlossen werden kann, ist unverzüglich mit der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, um weitere Maßnahmen für den Schutz der Tiere und konkrete Bestimmungen, beispielsweise über zu schaffende Ersatzquartiere, abzustimmen.

In unserem Flyer finden Sie weiterführende Informationen.

Letzte Aktualisierung: 29.04.2024

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