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Betreiberpflichten bei JGS-Anlagen

Mit Einführung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) im Jahr 2017 wurde durch den Gesetzgeber eine Vielzahl von Betreiberpflichten ausdrücklich geregelt.


Pflichten bei der Entnahme oder Befüllung

 Der Betreiber einer JGS-Anlage ist verpflichtet, den Vorgang des Befüllens oder der Entnahme zu überwachen: Er hat sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Befüllen und Entleeren einzuhalten. Durch Jauche, Gülle und Silagesickersaft verunreinigtes Niederschlagswasser ist vollständig aufzufangen und ordnungsgemäß zu verwerten oder ordnungsgemäß zu beseitigen.

 Regelmäßige Überwachung der Dichtigkeit und der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen der Anlage

 Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlage sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Bei Verdacht auf Undichtheit hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass bereits erhebliche Mengen wassergefährdender Stoffe ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen sind, so hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern sich der Verdacht auf Undichtheit bestätigt oder wassergefährdende Stoffe austreten, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.

Anzeigepflicht

Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern hat der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus die Errichtung, Stilllegung oder wesentliche Änderung der Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Anlage im Einzelfall nach einer anderen Rechtsvorschrift zugelassen wurde und durch die Zulassung die Anforderungen der AwSV erfüllt werden.

Sachverständigenprüfung

 Der Betreiber einer anzeigepflichtigen Anlage hat die Anlage einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Mängelbeseitigung

Die bei der Sachverständigenprüfung festgestellten geringfügigen Mängel sind innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung je nach Anlagenart und Lagervolumen ggf. durch einen Fachbetrieb zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen. Sollte der Sachverständige einen gefährlichen Mangel feststellen, so hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige die erfolgreiche Mängelbeseitigung der zuständigen Behörde bescheinigt.

Letzte Aktualisierung: 09.05.2022

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