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Corona-Schnelltests: Kreis erfasst mögliche Anbieter

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist derzeit dabei, die Anzahl der interessierten Anbieter für Corona-Schnellteststellen in der Region zu erfassen. „Aktuell hat die Landesregierung landesweit eine vorläufige Beauftragung eventueller Anbieter kostenfreier Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger veranlasst und über die Mindestanforderungen und Rahmenbedingungen informiert“ erklärt Gesundheitsdezernent Markus Fischer hierzu. „Die Anbieter sind aufgefordert, die Aufnahme des Angebotes beim Rheinisch-Bergischen Kreis anzuzeigen.“ Auch seitens des Kreises werden hierzu kurzfristig entsprechende Aufforderungen und Aufrufe zur Anzeige von kostenfreien Schnelltestangeboten erfolgen, so Fischer. Eine Liste mit Anbietern von kostenfreien Schnelltests wird der Rheinisch-Bergische Kreis anschließend auf seiner Webseite bekannt geben und laufend erweitern.

Ab dieser Woche sollen Bürgerinnen und Bürger mindestens ein Mal in der Woche einen kostenlosen Schnelltest in Anspruch nehmen können. Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat am 8. März eine Allgemeinverfügung für die Umsetzung der kostenlosen Schnelltests in Nordrhein-Westfalen erlassen. Diese regelt, dass bis zum 15. März beispielsweise Ärzte und Zahnärzte, aber auch Apotheken und private Testzentren die neuen Schnelltests anbieten und abrechnen dürfen. Voraussetzung ist, dass es sich um Anbieter handelt, die schon bisher Corona-Schnelltests durchgeführt haben und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Ein negatives Schnelltest-Ergebnis ist laut aktueller Corona-Schutzverordnung für Bürgerinnen und Bürger erforderlich, um bestimmte Angebote wie etwa Kosmetikbehandlungen wahrnehmen zu dürfen.
Wie die längerfristige Verfahrensweise bei der Durchführung der kostenlosen Schnelltests sein wird, steht derzeit noch nicht fest. Sobald sie geregelt ist, wird der Rheinisch-Bergische Kreis über das weitere Vorgehen informieren.
Ein Antragsformular für eine Beauftragung als Schnellteststelle finden interessierte Anbieter auf der Webseite des Rheinisch-Bergischen Kreises, ebenso wie Links zur Allgemeinverfügung des Landesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW sowie zu den Mindestanforderungen für Teststellen: https://www.rbk-direkt.de/schnelltests.aspx.

von: Rheinisch-Bergischer Kreis/Pressestelle

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