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Corona-Virus: Diese Regelungen gelten nach Aufhebung der Bundesnotbremse

Mit dem heutigen Tag liegt die 7-Tages-Inzidenz des Rheinisch-Bergischen Kreises laut dem Robert Koch-Institut (RKI) zum fünften Mal in Folge unter dem Wert von 100. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat die dauerhafte Unterschreitung des Schwellenwertes von 100 amtlich festgestellt und dies heute Nachmittag per Allgemeinverfügung bestätigt. Die Wirkung der Allgemeinverfügung tritt zwei Tage später in Kraft. Dann gilt im Rheinisch-Bergischen Kreis nicht mehr die Bundesnotbremse, sondern die Regelungen des Landes in der Coronaschutzverordnung. Demnach greifen die Lockerungen im Rheinisch-Bergischen Kreis ab Freitag. Ab dann sind Schnelltests 48 Stunden gültig und nicht mehr nur 24 Stunden.

Ausgangssperre und Kontakte
Die Ausgangssperre fällt bei eine stabilen Inzidenz von unter 100 weg. Es dürfen sich 5 Personen aus 2 Haushalten oder ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mit gezählt. Partys sind auch im privaten Raum untersagt.

Einzelhandel
Der Einzelhandel hat nach wie vor geöffnet. Es gelten je nach Größe des Geschäftes Beschränkungen wie viele Kunden den Laden betreten dürfen. Für alle Läden des täglichen Bedarfs gilt pro 10qm ein Kunde. Geschäfte, die nicht zur Grundversorgung dienen, können zudem pro 20qm einen Kunden hereinlassen. Dort muss dann der Nachweis eines negativen Testergebnisses, einer vollständigen Impfung oder eine Bescheinigung für Genesene gezeigt werden.

Gastronomie
Die Außengastronomie darf wieder öffnen. Für Gäste ist einer der oben genannten Nachweise zu erbringen.

Kultur, Sport, Freizeit
Konzerte und Aufführungen sind im Freien bis zu 500 Personen und mit den oben genannten Nachweisen zulässig. Kontaktfreier Sport im Freien in Sportstätten ist mit bis zu 20 Personen erlaubt. Kinder bis zu 14 Jahren dürfen auch im öffentlichen Raum Sport treiben. Kontaktsport ist verboten. Der Besuch von Zoos und Parks ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Hier ist kein negativer Test erforderlich.

Schulen, Kitas
Bis auf Weiteres gilt in den Schulen Wechselunterricht und in Kitas eingeschränkter Regelbetrieb.

Beherbergung
Übernachtungen in Ferienwohnungen und Camping sind mit den oben genannten Nachweisen zulässig. In Hotels u.ä. bis zu einer Kapazitätsauslastung von 60% dürfen Gäste und mit negativem Testergebnis bzw. einer Genesenen- oder Impfbescheinigung übernachten.


Die Regelungen des Landes NRW, die nach dem Aufheben der „Bundesnotbremse“ wieder für den Rheinisch-Bergischen Kreis in Kraft treten, können Sie zudem unter https://www.mags.nrw/corona-regeln-fuer-nordrhein-westfalen-im-november-2020 nachlesen. Wenn die 7-Tages-Inzidenz stabil unter 50 bleibt, sind für einige Bereiche weitere Lockerungen möglich.

von: Rheinisch-Bergischer Kreis/Pressestelle

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