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„Vermeiden, dass sich ohnehin angespannte Personalsituation immer weiter verschärft“ – Stellenplan trägt der Aufgabenmehrung Rechnung

Vor der Einbringung des Kreishaushalts wurden die kreisangehörigen Kommunen über die Eckdaten des Haushaltsentwurfs 2023 informiert (Benehmensverfahren). Wesentliche Information zur Planungssicherheit der kreisangehörigen Kommunen war die Beibehaltung des Kreisumlagesatzes bei 35,5 % in 2023 und den darauffolgenden Finanzplanungsjahren 2024 bis 2026. Auf Basis dieser Aussage erfolgte die Einbringung des Haushaltsentwurfes.

Zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen werden in den darauffolgenden Fachausschüssen zur Vorbereitung des Haushaltsbeschlusses am 15. Dezember 2022 behandelt. Aus finanzieller Sicht haben sich zwei wesentliche Änderungen ergeben, die zu einer weiteren Entlastung der kreisangehörigen Kommunen führen werden: Der Landschaftsverband Rheinland hat eine Senkung des Landschaftsumlagesatzes um mindestens 1%-Punkt in Aussicht gestellt. Diese Verbesserung in Höhe von 5,3 Millionen Euro wird vollständig an die kreisangehörigen Kommunen weitergeleitet. Des Weiteren plant die Landesregierung, dass Mehraufwendungen, die durch den Ukrainekrieg ausgelöst werden, bilanziell isoliert werden können. Das entsprechende Gesetz soll voraussichtlich im Dezember verabschiedet werden. Die daraus resultierenden Effekte sind bereits jetzt im Veränderungsdienst enthalten mit der Folge, dass den kreisangehörige Kommunen weitere 4 Millionen Euro als Einmalzahlung zur Verfügung gestellt werden können. Somit verbessert sich die Haushaltssituation der kreisangehörigen Kommunen gegenüber dem Benehmensverfahren um mindestens 9,3 Millionen Euro. Sollte der Landschaftsverband Rheinland über die bereits angekündigte Senkung des Landschaftsumlagesatzes weitere Entlastungen vornehmen, so werden diese ebenfalls den kreisangehörigen Kommunen zur Verfügung gestellt.
Diese dargestellten finanziellen Verbesserungen berücksichtigen bereits notwendige Personal-aufwendungen, die für geplante neue Stellen erforderlich werden. Der in der Stellenplanvorlage ausgewiesene Personalbedarf bezieht sich ausschließlich auf pflichtige Aufgabenbestandteile, auf die Bürgerinnen und Bürger ein Anrecht haben. Die Entscheidung, dass diese Aufgaben wahrzunehmen sind, wird aber an anderer Stelle durch Bund, Land oder EU getroffen. Der Kreis ist nur ausführendes Organ und hat sicherzustellen, dass diese beschlossenen Dienstleistungen so wirtschaftlich wie möglich bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommen.

Hierbei geht es unter anderem um Aufgaben aus den Bereichen Soziales, Pflege, Gesundheit, Jugendhilfe, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Lebensmittelüberwachung und so weiter. Wie in der Stellenplanvorlage dargestellt, bewegt sich die Stellenzahl im Vergleich zu entsprechend großen Kreisen am unteren Ende der Skala. Die letzten krisenbehafteten Jahre haben deutlich gemacht, dass diese Stellenausstattung nicht ausreicht, um allen gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Die gesammelte Vorlage der Stellen statt der einzelnen und ressortbezogenen Einbringungen, die üblicherweise unterjährig laufend erfolgen, macht deutlich, wie enorm die Kulmination der den Kreisen obliegenden Pflichtaufgaben mittlerweile ist.

Der Rheinisch-Bergische Kreis hat sich für die Zusammenfassung entschieden, um die Aufgabenlast deutlich zu machen, unter welcher die Mitarbeitenden ächzen. „Der nun dargelegte Stellenanpassungsbedarf ist eine eklatante Bedarfsanzeige dieser Verwaltung“, erklärt Landrat Stephan Santelmann. „Diese Stellen sind dringend notwendig, um ein Alarmsignal in nächster Zeit zu vermeiden. Der Kreis für seinen Teil betreibt bereits seit Jahren intensive Aufgabenkritik, und die Mitarbeitenden sind an ihrem Limit. Es ist weder im Interesse des Kreises, noch der Kommunen oder der Politik, dass sich die ohnehin angespannte Personalsituation immer weiter verschärft und aufgrund derer sich Aufgaben für Bürgerinnen und Bürger verzögern. Hierüber hat die Verwaltung regelmäßig unterrichtet, ebenso wie über die dramatische Überstundensituation. Die Menschen, die beim Kreis arbeiten, haben Unterstützung verdient. Sie können nicht noch mehr leisten. Weitere Aufgaben, die uns kraft Gesetzes zugewiesen werden, können nur durch weitere Stellen bewältigt werden.“ Die Forderung nach einer Synchronisation der Aufgaben sei schwerlich möglich: „Kreise und Kommunen haben nicht dieselben Aufgaben.“ Vielmehr, so Santelmann, leiste der Kreis Aufgaben für die Kommunen. Um dem Trend zunehmender kommunaler Aufgaben zu begegnen, kann allerdings nur eine Aufgabenkritik auf der Ebene der Gesetzgeber Einhalt gebieten. Dort muss entschieden werden, ob administrative Hemmnisse oder Aufgaben gänzlich eingestellt werden.

Dass die kommunalen Aufgabenträger strukturell unterfinanziert sind, ist keine neue Erkenntnis und kann – wie auch beim Aufgabenumfang – nur durch die gesetzgebenden Institutionen von Bund und Land geändert werden. Der Umlagebedarf des Rheinisch-Bergischen Kreises ist – wie eine aktuelle Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt bestätigt – der Geringste mit in Nordrhein-Westfalen. Damit hat der Rheinisch-Bergische Kreis im Rahmen seiner Möglichkeiten die kreisangehörigen Kommunen weitgehend unterstützt und dem gesetzlich geforderten Rücksichtnahmegebot entsprochen. Dennoch kann die weiterhin bestehende strukturelle Unterfinanzierung nicht durch den Kreishaushalt selbst beseitigt werden. Die für 2023 vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen machen aber deutlich, dass der Kreis im Rahmen seiner geringen Möglichkeiten seine kreisangehörigen Kommunen unterstützt.


von: Rheinisch-Bergischer Kreis/Pressestelle

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