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Führerscheintausch: Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 müssen Führerscheine bis zum 19. Januar 2024 umtauschen

Ab dem Jahr 2033 sollen alle Menschen mit Führerschein, die in der EU leben, einen einheitlichen Kartenführerschein besitzen. Daher werden die bisherigen alten Führerscheine sukzessive ausgetauscht. Personen, die in den Jahren 1965 bis 1970 geboren sind, müssen ihren Papierführerschein bis zum 19. Januar 2024 umtauschen. Kartenführerscheine müssen grundsätzlich erst ab 2026 umgetauscht werden. Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, wenn auf dem Führerschein selbst kein früheres Ablaufdatum angegeben ist. Die Fahrerlaubnisbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises rät den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, bereits im Sommer vor Ablauf der Tauschfrist einen Antrag zu stellen.

Personen, deren Papierführerschein nicht durch den Rheinisch-Bergischen Kreis oder den ehemaligen Rhein-Wupper-Kreis ausgestellt wurde, sollten bereits vor Antragstellung mit der Ausstellungsbehörde ihres Papierführerscheins Kontakt aufnehmen. So können die dort vor Ort gespeicherten Daten an den Rheinisch-Bergischen Kreis übermittelt und das Verfahren zur Ausstellung eines neuen Kartenführerscheins beschleunigt werden.

Neben der Antragstellung in der Fahrerlaubnisbehörde im Kreishaus können Umtauschanträge auch in den lokalen Bürgerbüros gestellt werden. Weitere Informationen zu Fristen, Anträgen und Kontaktdaten finden Interessierte unter https://t1p.de/id7a.

Im Rheinisch-Bergischen Kreis müssen bis 2033 insgesamt rund 150.000 Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis ihre alten Papier- oder Kartenführerscheine in neue EU-Kartenführerscheine tauschen. Der Umtausch der alten Führerscheine ist bundesweit Pflicht. Damit nicht alle Dokumente gleichzeitig ersetzt werden und die Anträge rechtzeitig bearbeitet werden können, wurden die Fristen für den Umtausch gestaffelt: bei Inhabern von Papierführerscheinen (grau oder rosa) nach Geburtsjahrgängen und bei Inhabern von alten Kartenführerscheinen nach Ausstellungsdatum.


von: Rheinisch-Bergischer Kreis/Pressestelle

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