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Bauvoranfragen/Vorbescheid

Bevor ein Bauantrag eingereicht wird, kann durch eine Bauvoranfrage jederzeit, also auch schon vor dem Kauf eines Grundstücks, auf Fragen zu einem Bauvorhaben eine rechtsverbindliche Auskunft beantragt werden.


Ob ein Grundstück überhaupt oder mit dem vorgesehenen Bauwerk bebaut werden kann, ist oftmals nicht einfach zu beantworten. Durch eine Bauvoranfrage kann jederzeit die notwendige Rechtssicherheit erreicht werden.

Wenn Sie also beabsichtigen, im Bereich der Stadt Burscheid oder der Gemeinden Kürten oder Odenthal zu bauen, können Sie Ihre Bauvoranfrage beim Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises als zuständige Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Grundsätzlich bestimmen Sie als Antragsteller den Umfang Ihrer Bauvoranfrage selbst. Achten Sie daher bitte darauf, beim Ausfüllen des amtlichen Antragsformulares die genau Fragestellung zum gewünschten Prüfumfang Ihrer Bauvoranfrage anzugeben. Mit einer Bauvoranfrage können auch nur einzelne Fragen zur Zulässigkeit eines geplanten Vorhabens gestellt werden.  Die Bindungswirkung eines Bauvorbescheides erstreckt sich nur auf die Prüfung der konkret im Antragsverfahren gestellten Fragen. Bindungswirkung bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde Ihr Bauvorhaben in einem späteren Baugenehmigungsverfahren nicht mehr aus Gründen ablehnen kann, die bereits durch den Bauvorbescheid entschieden wurden.

Zu beachten ist:
Der Vorbescheid hat eine Gültigkeit von drei Jahren und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Zu beachten ist, dass der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bauvorbescheides bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen ist.

Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist schriftlich mit dem entsprechenden Vordruck einzureichen.

Eine Vorabstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wird empfohlen. Die Mitarbeiter vor Ort beraten Sie gerne.

Unter der Rubrik "Verwandte Services" werden Ihnen weitere Dienstleistungen rund um das Thema Bauen angeboten.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in Verbindung mit der Gebührendienstanweisung des Rheinisch-Bergischen Kreises in den zurzeit gültigen Fassungen.

Rechtliche Grundlagen

§ 77 BauO NRW 2018
Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

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