HINWEIS:
Seit dem 01.01.2023 wird auch die Umsetzung einer Maßnahme aus dem individuellen Sanierungsfahrplan gefördert. Die Antragsunterlagen werden derzeit überarbeitet.
Sollten Sie die Förderung einer Maßnahme aus Ihrem individuellen Sanierungsfahrplan wünschen, vermerken Sie dies bitte handschriftlich auf dem Antrag.
Förderung von Vor-Ort-Energieberatungen mit anschließender Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans
Ab dem 1. Dezember 2021 fördert der Rheinisch-Bergische Kreis Vor-Ort-Energieberatungen. Das vom Kreistag beschlossene Programm "Förderung von Energieberatungen für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)" ist Teil des Integrierten Klimaschutzkonzepts.
Ziel der Förderung ist:
- die Senkung der lokalen Treibhausgas-Emissionen im Sinne des Klimaschutzes durch eine Senkung des Primärenergieverbrauchs der heimischen Bestandsimmobilie durch effiziente Sanierung,
- der Einsatz Erneuerbarer Energien,
- die zielorientierte Beratung der Bürgererinnen und Bürger sowie
- die Stärkung des Umweltbewusstseins.
Dabei ist die Förderung eine Ergänzung zur bestehenden Förderung von Energieberatungen für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 28. Januar 2020. Die Bundesförderung wird durchgeführt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
In welcher Höhe fördert der Rheinisch-Bergische Kreis die Vor-Ort-Energieberatung von Wohngebäuden?
Der Rheinisch-Bergische Kreis fördert 10 Prozent des förderfähigen Gesamtbetrages, jedoch maximal 1.000 Euro. Die Förderquote der Bundesförderung liegt bei 80 Prozent, sodass Bürgerinnen und Bürger nur 10 Prozent der Gesamtkosten tragen müssen.
Wer kann sich eine Vor-Ort-Energieberatung von Wohngebäuden fördern lassen?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
- Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden,
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG),
- Nießbrauchberechtigte
- Mieterinnen und Mieter sowie
- Pächterinnen und Pächter.
Gefördert werden ausschließlich Beratungsleistungen für Wohngebäude, die sich auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreis befinden. Der Rheinisch-Bergische Kreis gewährt ausschließlich Beratungsempfangenden eine Förderung, die im Vorfeld die Bundesförderung in Anspruch genommen haben und die die Kosten für die Beratungsleistung bereits dem mit der Energieberatung beauftragten Unternehmen zugeführt haben.
Haben Sie noch Fragen?
Das Antragsformular ist postalisch beim Rheinisch-Bergischen Kreis einzureichen. Wenn Sie Fragen zu diesem Förderprogramm oder zur Antragstellung haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Unsere Kontaktdaten können Sie dieser Seite entnehmen.
Die vorliegende Richtlinie regelt die Bedingungen, unter denen vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2023 eine Förderung beantragt werden kann. Sofern die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel des Rheinisch-Bergischen Kreises aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.